Schlichtung von Streitigkeiten
Beschreibung
Hinweise für Havixbeck
Schiedsamt in der Gemeinde Havixbeck
Die Schiedspersonen (Schiedsfrauen und -männer) arbeiten ehrenamtlich und werden für die Dauer von 5 Jahren vom Rat der Gemeinde Havixbeck gewählt. Sie unterliegen der Aufsicht des Gerichts.
Aufgabe der Schiedspersonen ist es, die gütliche Einigung streitiger Rechtsangelegenheiten unparteiisch herbeizuführen, ohne eine Einigung zu erzwingen oder eine Entscheidung vorzunehmen. Sie sollen die Schlichtung von einfachen strafrechtlichen, zivilrechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (z. B.: Beleidigung, Körperverletzung, Nachbarrechtssachen, Vertragssachen) vornehmen. Im Rahmen der Verhandlungen sollen sie zwischen den streitenden Parteien schlichten und versuchen, einen rechtsverbindlichen Vergleich mit den Parteien herbeizuführen.
Bei bestimmten Delikten des Strafrechts, so in Fällen von Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses, wird von der Staatsanwaltschaft nur angeklagt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Bei den genannten Delikten kann im Allgemeinen eine Privatklage vor der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben werden, wenn zuvor die zuständige Schiedsperson eingeschaltet wurde. Auch bei privatrechtlichen Streitigkeiten, wie sie z.B. in Nachbarschaften oder bei Geldforderungen geringeren Umfangs auftreten, ist zunächst die Schiedsperson um Schlichtung zu ersuchen.
Die Schiedsperson bestimmt einen Schlichtungstermin, zu dem auch der Antragsgegner erscheinen muss. Tut er dies nicht, kann gegen ihn in Strafangelegenheiten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Eine Schlichtung vor dem Schiedsamt bietet gegenüber einer Verhandlung vor Gericht neben erheblichen finanziellen Vorteilen die Chance einer Einigung durch gegenseitige Zustimmung.
Schiedspersonen in Havixbeck
Gerhard Meyer
An der Feuerwache 26, 48329 Havixbeck
Telefon: 02507-7825
Mobil: 0160-99636094E-Mail: gerhard.meyer@schiedsmann.de
Angela Makowka (Stellvertreter)
Mobil: 0171-4922476
E-Mail: angela.makowka@schiedsfrau.de
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt werden folgende Unterlagen benötigt:
- unterschriebener Antrag mit
- Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
- allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
- Abschriften des Antrages für die Gegenseite
Die erforderlichen Unterlagen für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten bei der jeweiligen Gütestelle erfragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.
Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.
Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.
Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:
- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen ortsnahen Beteiligten. Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d.h. eine Klage wäre ohnehin erst zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich vor einem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle beizulegen. Hierzu zählen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten z.B. wegen Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eines Grenzbaums sowie wegen Nachbarrechten nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz. Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen sowie wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - In "kleinen" Strafsachen.
Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.
Der Tätigkeitsbereich sonstiger anerkannter Gütestellen ergibt sich aus deren jeweiliger Schlichtungsordnung und sollte dort vorab erfragt werden.
Weitere Informationen
Hinweise für Havixbeck
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021
Stichwörter
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