Schlichtung von Streitigkeiten
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Beschreibung
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
In Langenfeld Rhld. ist das Stadtgebiet auf zwei Schiedspersonen aufgeteilt.
Langenfeld I
(die Grenze verläuft nördlich der B 229, Düsseldorfer Straße, Knipprather Straße, Richrath, Berghausen, Wiescheid)
Dr. Wolfgang Leuchs
Schiedsamt
Postfach 1565
40740 Langenfeld
Telefon: 0160-2096384
wolfgang.leuchs@schiedsmann.de
Raum: 066
Vertretung:
Frau Petra Honskamp Tel.: 0160-91992257
Langenfeld II
(die Grenze verläuft südlich der B 229, Düsseldorfer Straße, Knipprather Straße, Reusrath, Immigrath, Mitte)
Andreas Vinzing
Schiedsamt
Postfach 1565
40740 Langenfeld
Telefon: 08974063025
andreas.vinzing@schiedsmann.de
Raum: 066
Vertretung:
Frau Petra Honskamp Tel.: 0160-91992257
Örtlich zuständig
ist grundsätzlich die Schiedsperson, in deren Bezirk die Gegenpartei wohnt.
Wofür sind die Schiedspersonen zuständig?
In Schlichtungsverhandlungen geht es um zivilrechtliche Streitigkeiten, vor allem im Nachbarrecht, sowie um Strafsachen im Bereich leichter Kriminalität. Bevor diese vor Gericht verhandelt werden, müssen für einige dieser Streitigkeiten Schlichtungsversuche bei einer Gütestelle (Schiedsamt) unternommen werden.
Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Mit anderen Worten: Ohne den Versuch die Streitigkeiten im Schiedsverfahren einvernehmlich beizulegen, ist eine Klage nicht zulässig (§ 53 JustG NRW). Das betrifft z. B.:
- nachbarrechtliche Streitigkeiten
- Streitigkeiten über das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot (z. B. Benachteiligung aus Gründen der ethnischen Herkunft oder des Geschlechts)
- Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
Strafsachen (Privatklagedelikte) Privatklagedelikte sind Straftaten von leichter Kriminalität, wegen derer die Staatsanwaltschaft nur Anklage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht:
- Hausfriedensbruch,
- Beleidigung,
- Verletzung des Briefgeheimnisses,
- leichte und fahrlässige Körperverletzung,
- Bedrohung,
- Sachbeschädigung,
- Vollrausch (sofern die im Rausch begangene Tat eines der vorgenannten Vergehen ist).
Besteht laut Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (z. B. bei geringfügigen Beleidigungen), verweist sie auf die Möglichkeit der Privatklage: Diese können Betroffene nur dann bei Gericht einreichen, wenn zuvor beim Schiedsamt eine außergerichtliche Schlichtung versucht wurde (Sühneversuch).
Antrag auf Schiedsverfahren
Dieser kann schriftlich bei der Schiedsperson eingereicht oder vor dieser mündlich zu Protokoll erklärt werden. In Abstimmung mit der Schiedsperson kann ein Antrag auch per E-Mail gestellt werden. Der Antrag muss Namen und Anschrift der Parteien und Angaben zum Gegenstand des Streits enthalten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Verfahrensablauf
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Kosten
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Weitere Informationen
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021
Stichwörter
Hinweise für Langenfeld (Rheinland)