Löschung eines von mehreren betriebenen Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben
Hinweise für Jüchen
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben bei der Handwerkskammer eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes eingetragen sind und einzelne dieser gewerblichen Betätigungen nicht fortgeführt werden sollen, müssen Sie deren Löschung beantragen. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags ist die Handwerkskammer, bei der die Registrierung Ihres Betriebs besteht. Antragsberechtigt sind Sie als Betriebsinhaber oder -inhaberin, Gesellschafter oder Gesellschafterin bei Personengesellschaften oder als gesetzliche Vertreter bei Kapitalgesellschaften (z.B. Geschäftsführer oder Geschäftsführerin einer GmbH).
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Jüchen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Löschung
- Original der Handwerkskarte bei Löschung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Formulare
ja
Voraussetzungen
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- Bestehende Eintragung mit mehreren Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben in der Handwerksrolle oder im Verzeichnis über die Inhaber eines Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes.
- Einzelne dieser gewerblichen Betätigungen sollen nicht fortgeführt werden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Hinweise für Jüchen
Die Löschung eines Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes muss
- durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin,
- bei Personengesellschaften durch alle Gesellschafter oder Gesellschafterinnen und
- bei juristischen Personen durch die vertretungsberechtigten Gesellschaftsorgane (z.B. GmbH-Geschäftsführer oder GmbH-Geschäftsführerin)
beantragt werden.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Jüchen
Ihre Eintragung wird umgehend gelöscht, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die Löschung kann nicht rückwirkend vorgenommen werden, so dass sie frühestens mit dem Datum des Zugangs des Löschungsantrags erfolgen kann.
Kosten
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Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer
abrufbar ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine besonderen Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen am 08.09.2022