Ausweispflicht Befreiung für dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können

    Personalausweis - Befreiung von der Ausweispflicht

    Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

    Beschreibung

    Hinweise für Hürth

    In besonderen Fällen kann eine Person von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz geregelt.

    Ausnahmen von der Ausweispflicht:

    • Für Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen.
      (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
    • Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden.
    • Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind und eine Pflegestufe zugewiesen haben.
    • Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

    Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.

    Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann auch eine andere Person dies vornehmen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Einwohnermeldeabteilung (30-2)

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 40

    50354 Hürth

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Hürth

    • Personalausweis / Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
    • Personalausweis / Reisepass der Person, die den Antrag stellt.

    Als Nachweis des Befreiungsgrundes:

    • ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
    • Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
    • Bestätigung oder Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung. Alle Unterlagen bitte im Original mitbringen. Aus dem Heimvertrag muss die Pflegestufe erkennbar sein.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
    • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
    • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
    • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hürth

    • § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz

    Verfahrensablauf

    Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.

    • Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
    • Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
    • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
    • Sie senden den Antrag und die an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder
    • Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
    • Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
    • Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.

    Fristen

    Hinweise für Hürth

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Hürth

    Kosten

    Hinweise für Hürth

    Es werden keine Gebühren erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Hürth

    Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Hürth

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 29.04.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de