Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Nach den Bestimmungen des Personalausweisgesetzes muss jede/jeder Deutsche im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein.
In besonderen Fällen kann eine Person jedoch von der (Personal-) Ausweispflicht befreit werden. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz geregelt.
Ausnahmen von der Ausweispflicht:
- Für Personen, die dauerhaft unter Betreuung stehen (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
- Für handlungs- und einwilligungsunfähige Personen, die von einer Person mit notarieller Vollmacht vertreten werden
- Personen, die dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind und eine Pflegestufe zugewiesen haben
- Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können
Das entsprechende Antragsformular zur Befreiung finden Sie unter Downloads.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Da die zu befreiende Person oftmals nicht in der Lage ist, die Befreiung für sich zu beantragen, kann der Antrag auf Befreiung auch von einer anderen Person vorgenommen werden.
Hierzu müssen Sie sich einen Termin über das Terminbuchungssystem oder per Telefon unter 02051/26-2320 buchen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Folgende Unterlagen sind mitzubringen:
- Personalausweis / Reisepass der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll
- Personalausweis / Reisepass der Person, die den Antrag stellt
Als Nachweis des Befreiungsgrundes wird anerkannt:
- ein ärztliches Attest über die dauerhafte Behinderung oder
- eine Betreuungsurkunde des Amtsgerichts oder
- eine Bestätigung oder ein Vertrag über die dauerhafte Unterbringung in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
Alle Unterlagen bitte im Original mitbringen. Aus dem Heimvertrag muss die Pflegestufe erkennbar sein.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
- Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.
- Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
- Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
- Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
- Sie senden den Antrag und die an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder
- Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
- Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
- Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
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Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 29.04.2022
Stichwörter
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