Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Lebenspartnern
Hinweise für Aachen
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Namensänderung (Personenstandsrechtlich)
Der Wunsch über die Änderung der Namensführung der Ehepartner während der Ehe oder nach deren Auflösung (z.B. durch Tod eines Ehepartners/Lebenspartners oder durch Scheidung) kann bei einem Standesamt in Deutschland bzw. in einem deutschen Konsulat aufgenommen/beurkundet werden.
Zuständig für die letztliche Entscheidung über die Namenserklärung ist das Standesamt der deutschen Eheschließung. Hat die Eheschließung im Ausland stattgefunden, ist das Standesamt zuständig, bei welchem mindestens einer der Ehegatten seinen Wohnsitz im Inland bzw. den letzten deutschen Wohnsitz hatte. Ist kein Wohnsitz vorhanden, ist das Standesamt I in Berlin für die Entscheidung zuständig. Nur das entscheidende ("entgegennehmende") Standesamt kann die Bescheinigung über die Namensänderung ausstellen.
Soll ein gemeinsamer Ehename erklärt werden, müssen beide Ehegatten diese Erklärung bei einem Standesamt/Konsulat abgeben.
Folgende Unterlagen müssen hier in Aachen vorgelegt werden:
- bei einer Erklärung zu einem gemeinsamen Ehenamen mit Eheschließung innerhalb Deutschlands:
Personalausweis/Reisepass
aktueller Auszug aus dem Eheregister (falls die Eheschließung innerhalb Deutschlands erfolgte, aber nicht in Aachen)
Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder
erweiterte Meldebescheinigung (max. 10 Tage alt), falls der Hauptwohnsitz nicht in Aachen ist
- bei einer Erklärung zu einem gemeinsamen Ehenamen mit Eheschließung im Ausland:
Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Kollegen/-innen des Bereiches Ehesregister, welche Unterlagen Sie benötigen!
erweiterte Meldebescheinigung (max. 10 Tage alt), falls Hauptwohnsitz nicht in Aachen
- bei einer Erklärung zur Annahme/Wegfall eines Doppelnamens bzw. Annahme Geburtsname/Familienname vor letzter Eheschließung nach Scheidung: (die erklärende Person kann alleine zu dem Termin kommen)
Personalauseis/Reisepass
aktueller Auszug aus dem Eheregister (falls die Eheschließung innerhalb Deutschlands erfolgte, aber nicht in Aachen)
rechtskräftige Scheidungsurkunden; wenn die Scheidung im Ausland (EU) ausgesprochen wurde, dann zusätzlich auch die Bescheinigung nach Brüssel II Art. 39
erweiterte Meldebescheinigung (max. 10 Tage alt), falls der Hauptwohnsitz nicht in Aachen ist
Falls die Eheschließung im Ausland erfolgte, bringen Sie zusätzlich einen Nachweis über die gemeinsame Namenserklärung (Bescheinigung) des zuständigen Standesamtes mit. Weitere Unterlagen können notwendig sein. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei den Kollegen/-innen des Bereiches Eheregister.
In allen Fällen ist eine Terminabsprache erforderlich!
Stand 23.07.2020
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Lebenspartnerschaftsurkunde
Formulare
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Voraussetzungen
Begründung einer Lebenspartnerschaft
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Lebenspartner künftig führen wollen.
Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.
Ausländische Lebenspartner unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der ausländische Lebenspartner angehört, und dem deutschen Recht.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
Für die Namensfestlegung während der Begründung der Lebenspartnerschaft fallen keine Kosten an. Für die spätere Erklärung fallen Kosten an, welche Sie beim Standesamt erfahren.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen durch Erklärung voranstellen oder anfügen; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch keine fachliche Freigabe
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