Ausschank

    Ausschank - Erlaubnis

    Hinweise für Schlangen

    Beschreibung

    Hinweise für Schlangen

    Die Ausschankerlaubnis wird auch Gaststättenerlaubnis oder Schankerlaubnis genannt und ist im in den Paragraphen 2 und 12 des Gaststättengesetzes geregelt.

    Es handelt sich dabei um die formale Erlaubnis durch das zuständige Ordnungsamt, an einem öffentlichen Ort alkoholische Getränke auszugeben.

    Zu unterscheiden ist zwischen einer

    • Schankerlaubnis in Verbindung mit einer Gaststättenkonzession

    • und einer so genannten einmaligen Gestattung für den Ausschank alkoholischer Getränke auf einer bestimmten Veranstaltung.

    Wann Sie eine Ausschankgenehmigung benötigen
    1. Eine einmalige Gestattung benötigen Sie, sobald Sie an einem öffentlichen Ort vorübergehend alkoholische Getränke anbieten, die zum Verzehr vor Ort bestimmt sind.
      Dazu zählen Anlässe wie der Bierausschank bei einer Vereinsfeier oder bei einer Party an der Uni oder auch der Sektempfang bei einem Tag der offenen Tür.

    2. Für den Ausschank von Alkohol auf privaten Feiern ist keine einmalige Gestattung notwendig. Gleiches gilt, wenn Sie Proben alkoholischer Getränke, die die Empfänger zuhause konsumieren sollen, im öffentlichen Raum verteilen möchten.

    3. Möchten Sie eine Gaststätte eröffnen oder übernehmen und planen langfristig den Verkauf alkoholischer Getränke, bedarf es laut Gaststättengesetz einer Ausschank- oder auch Schanklizenz.
      Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung. Es empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.
      Bei einer änderungsfreien Übernahme besteht für Sie die Möglichkeit, eine vorläufige Erlaubnis zu beantragen. Diese können Sie erhalten, wenn der Antrag, das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister, die aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt des Antragstellers) und der Pachtvertrag vorliegt. Die bisherige Gaststätte darf jedoch nicht länger als 1 Jahr geschlossen sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Ordnung und Soziales

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schlangen

    Vom Antragsteller sind folgende Unterlagen beizubringen:

    • aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt des Wohnortes)

    • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Gewerbeamt des Wohnortes)

    • aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt für den Antragsteller)

    • Unterrichtungsnachweis: diese Unterrichtung wird in der Industrie- und Handelskammer, Leonardo-da-Vinci-Weg 2, Tel: 05231 76010 durchgeführt. Der Antragsteller muss sich mit der IHK wegen eines Termins selbst in Verbindung setzen.

    • Gesundheitszeugnis für alle Personen, die Speisen und Getränke zubereiten (zust. Gesundheitsamt der Personen)

    • Lage- und Grundrissplan des Betriebes (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Lagerräume etc.) in 3-facher Ausfertigung

    • Beschreibung der Räume (siehe Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach §2 des Gaststättengesetzes [993 KB])

    • Kopie des Pachtvertrages

    • Verzichtserklärung des jetzigen Erlaubnisinhabers (nur bei Übernahme des Betriebes)

    Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhaber und Gewerbetreibender. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen:

    • Gewerbezentralregisterauszug (zust. Einwohnermeldeamt des Firmensitzes)

    • aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt des Firmensitzes)

    • Handelsregisterauszug

    Für jeden Geschäftsführer werden die oben genannten Unterlagen benötigt.

    Ist für die Führung des Betriebes ein Betriebsleiter vorgesehen, der nicht Geschäftsführer ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die o.a. Unterlagen für den Stellvertreter benötigt.

    Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird.

    Für die vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) kann der Antrag formlos gestellt werden.

    Formulare

    Hinweise für Schlangen

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schlangen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Schlangen

    Gem. § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) können vom Antragssteller zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangt werden, wenn sie für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
    Mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeiten ist das Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.
    Da die Prüfung der Unterlagen und die Erteilung der Erlaubnis einen gewissen Vorlauf erfordern, empfiehlt es sich daher frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung) den Gaststättenantrag zu stellen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis möglich. Für diese fallen weitere Gebühren an.

    Fristen

    Hinweise für Schlangen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schlangen

    Kosten

    Hinweise für Schlangen

    • 500,00 € (gem. Tarifstelle 12.14.1 der Allgem. Verwaltungsgebührenordnung NW in der z.Z. geltenden Fassung bei normalem Aufwand )

    • 110,00 € (gem. Tarifstelle 12.14.1 und 12.14.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW in der z.Z. geltenden Fassung) für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis

    • 25,00 € für die Gestattung (eine vorübergehende Schankerlaubnis für einen bestimmten Anlass)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Schlangen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Schlangen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Schlangen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de