Straßenreinigung
Hinweise für Stadtlohn
Beschreibung
Hinweise für Stadtlohn
Die Stadt Stadtlohn betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. der Satzung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Bezirke und Reinigungstage
östlich der L 572 (ehemalige B 70): donnerstags
westlich der L 572: freitags
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Stadt Stadtlohn erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NRW.
Die Gebühren für die maschinelle Straßenreinigung betragen ab dem 01.01.2024 pro Jahr
für eine Anliegerstraße=1,88 € je lfdm.für eine innerörtliche Straße=1,68 € je lfdm.für eine überörtliche Straße=1,49 € je lfdm.
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Stadtlohn.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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