Straßenreinigung

    Straßenreinigung

    Hinweise für Eitorf

    Beschreibung

    Hinweise für Eitorf

    Der Rat der Gemeinde Eitorf hat in seiner Sitzung am 14.12.2015 beschlossen, dass ab dem Veranlagungsjahr 2016 in der Gemeinde Eitorf keine Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren mehr erhoben werden. Die Finanzierung der Kosten erfolgt seit 2016 über eine Mehrbelastung bei der Grundsteuer B. Nach gängiger Rechtsprechung sind die Gemeinden berechtigt, die Kosten für die Straßenreinigung (hierzu zählt auch die Winterwartung) bei der Grundsteuer zu berücksichtigen und eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes mit dem Wegfall der Straßenreinigungsgebühr zu verknüpfen (s. hierzu u.a. Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 03.12.2007 - Az. 5 K 3097/06 und Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 26.11.2009 - Az. 14 A 131/08). Durch die Finanzierung aus Steuermitteln, die auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und zur Verringerung des Personalaufwandes beiträgt, verteilen sich die Kosten nun auf einen erheblich größeren Kreis der Abgabenschuldner. Bisher wurden nur die Eigentümer der von der gereinigten Straße erschlossenen Grundstücke zu Gebühren herangezogen. Da jedoch grundsätzlich jeder Einwohner der Gemeinde Eitorf einen Nutzen von sauberen und gereinigten Straßen - insbesondere im Winter - hat, wird die Heranziehung aller zur Grundsteuer B herangezogenen Grundstückseigentümer als gerechter empfunden. Zur Festsetzung der Straßenreinigungsgebühr wurde bisher in der Gemeinde Eitorf der sog. Frontmetermaßstab angewandt. Obwohl dieser zurzeit vom Oberverwaltungsgericht NRW rechtlich akzeptiert und als zulässig erachtet wird, besteht oftmals ein Ungerechtigkeitsempfinden hinsichtlich dieses Maßstabes. So ist z.B. die Gebührenhöhe nicht von der Größe, sondern von der Lage des Grundstücks abhängig, auch wird ein unbebautes Grundstück genauso behandelt wie ein Mehrfamilienhaus. Bei der zukünftigen Finanzierung aus Steuermitteln ist die Problematik hinsichtlich des Gebührenmaßstabes (Frontmetermaßstab) nicht mehr gegeben. Im Hebesatz für die Grundsteuer B ist nunmehr ein Anteil zur Finanzierung der Straßenreinigung und des Winterdienstes in Höhe von insgesamt 25 Prozentpunkten enthalten. Im Hebesatz für die Grundsteuer B ist nunmehr ein Anteil zur Finanzierung der Straßenreinigung und des Winterdienstes enthalten. Der Anteil beträgt zur Zeit 23 Prozentpunkte (bis 2017: 25 Prozentpunkte). Die Straßenreinigungssatzung ist hier auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Steuerabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    53783 Eitorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02243 89-0

    Fax: 02243 89-179

    E-Mail: buergermeister@eitorf.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Eitorf

    Formulare

    Hinweise für Eitorf

    Voraussetzungen

    Hinweise für Eitorf

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Eitorf

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Eitorf

    Fristen

    Hinweise für Eitorf

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Eitorf

    Kosten

    Hinweise für Eitorf

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Eitorf

    Weitere Informationen

    Hinweise für Eitorf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de