Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung

    Vorgesehen zum Löschen - Anzeige und Nachweise Feuerungsanlagen Eintragung

    Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Münster Dezernate 52 und 53

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1-3

    48143 Münster

    Version

    Technisch geändert am 21.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten:

    1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
    2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
    3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
    4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
    5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
    6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
    7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
    8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
    9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
    10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

    Formulare

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Voraussetzungen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Fristen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Weitere Informationen

    Hinweise für Reg.-Bez. Münster

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 07.12.2020

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de