Winterdienst
Hinweise für Halver
Beschreibung
Hinweise für Halver
Nach den verkehrswichtigen oder stark abfallenden Straßen werden die Sammelstraßen und erst danach die Straßen in Wohngebieten geräumt und ggf. bestreut.
Der Winterdienst setzt so rechtzeitig ein, dass an Werktagen etwa morgens zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr die verkehrswichtigen Straßen in ausreichend verkehrssicherem Zustand sind, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr. Abends und nachts besteht keine Winterdienstverpflichtung.
Die Mitarbeiter leisten außerdem Winterdienst auf Flächen, die für Großfahrzeuge nicht erreichbar sind, wie z. B.
- Gehwegen
- Brücken
- Fußgängerüberwegen
- Bushaltestellen
- Treppenanlagen
Bei lang anhaltendem Schneefall kann es zu Verzögerungen beim Winterdienst kommen, wenn beispielsweise wiederholt die verkehrswichtigen oder stark abfallenden Straßen behandelt werden müssen.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr den Gehweg entlang des Grundstückes für Fußgänger von Schnee und Eis freizuhalten.
Das gilt auch (!) wenn kein gesonderter Bürgersteig angelegt ist. Stichwege sind im Regelfall vom Winterdienst ausgenommen und ebenfalls Anliegerverpflichtung.
Dem Winterdienstverzeichnis können Sie entnehmen, ob über die Gehwegreinigung hinaus auch die Reinigung der Straße auf Sie - als Anlieger - übertragen worden ist.
Diese Bürgerpflicht ist im Ortsrecht verankert. Ihr sollte -auch vor dem Hintergrund haftungsrechtlicher Konsequenzen- nachgekommen werden. Die detaillierten Bestimmungen kann man in der Straßenreinigungssatzung nachlesen.
Der Betriebshof der Stadt Warstein bittet zudem dringend alle Autofahrer, den überbreiten Räumfahrzeugen im Straßenverkehr vorausschauende Rücksicht entgegenzubringen.
Es ist schon eine große Hilfe, wenn Fahrzeuge nicht an Engstellen und Kurvenbereichen geparkt werden. Den Mitarbeitern im Winterdienst könnten damit zahlreiche Rangiermanöver erspart werden, was zu einer reibungslosen und umso zügigeren Winterwartung der Strassen im Stadtgebiet beiträgt.
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen