Räum- und Streupflicht

    Winterdienst

    Hinweise für Grevenbroich

    Beschreibung

    Hinweise für Grevenbroich

    Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung von Gehwegen zuständig bin (§ 2 der Winterdienst- und Gebührensatzung der Stadt Grevenbroich)?

    Gehwege müssen in einer Breite von 1,50 Meter entlang des Grundstückes geräumt werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden. Ist in verkehrsberuhigten Straßen kein abgesetzter Gehweg vorhanden, ist der Fahrbahnrand in einer Breite von 1,50 Metern schnee- und eisfrei zu halten. Bitte achten Sie darauf, dass durchgängige Gehbahnen in den Straßen entstehen.

    Zusätzlich sind an Haltestellen für Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse Zugänge zum Wartehäuschen und den Einstiegen in Bus und Bahn von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer.

    Welche Aufgaben umfasst der Fahrbahnwinterdienst (§ 3 der Winterdienst- und Gebührensatzung der Stadt Grevenbroich)?

    Unter Fahrbahn ist alles das zu verstehen, was nicht zum Gehweg bzw. zur Gehbahn in Mischflächen (1,50 m ab Fahrbahnrand) gehört. Die Fahrbahnreinigung betrifft die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die (vom Gehweg abgegrenzten) Radwege.

    Eigentümerinnen und Eigentümer von Anliegergrundstücken, die für die Winterwartung auf Fahrbahnen zuständig sind (Straßen, die nicht unter die Streustufen 1 und 2 laut Räum- und Streuplan der Stadt Grevenbroich fallen, Anlage 1 der Winterdienst- und Gebührensatzung), müssen Zebrastreifen und sogenannte Querungshilfen räumen bzw. streuen. Das sind aufmarkierte oder hochgebaute Mittelinseln, die Fußgängerinnen und Fußgänger die Möglichkeit geben sollen, nach Überqueren der einen Fahrspur geschützt auf der Straßenmitte zu verweilen und sich einen Überblick über die Verkehrssituation auf der anderen Fahrspur zu verschaffen. Hinzu kommen an Eckgrundstücken Fortsetzungen der Gehwege bzw. Gehbahnen auf der Fahrbahn.

    Hiermit soll erreicht werden, dass im Stadtgebiet auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Fußgängerverkehr für alle Bürgerinnen und Bürger in allen Straßen möglich ist. Die Stadt Grevenbroich kann allein dieses Ziel ohne eine drastische Kosten- und damit Gebührensteigerung für das gesamte innerörtliche Straßennetz nicht erreichen.

    Es wird nicht verlangt, dass die Fahrbahnen der Straßen, die nicht unter die Streustufen 1 und 2 laut Räum- und Streuplan der Stadt Grevenbroich (Anlage 1 der Satzung) fallen, von den Anwohnern im großen Umfang geräumt werden. Es reicht vielmehr aus, dass die gefährlichen Stellen, z. B. Kreuzungen und steile Gefällestrecken, mit abstumpfenden Mitteln (z. B. Granulat oder Sand) bestreut werden.

    Was ist im Rahmen der Räumpflicht (auf Gehwegen und Fahrbahnen) zu beachten?

    Die Inhalte der Räum- und Streupflicht ergeben sich im einzelnen aus § 3 der Winterdienst- und Gebührensatzung. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf durch Schneeberge nicht mehr als nötig behindert oder gefährdet werden. Einläufe in Entwässerungsanlagen müssen von Schnee und Eis freigehalten werden, um bei Tauwetter den ungehinderten Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Sonst drohen Überschwemmungen und erneute Glatteisbildung. Das Gleiche gilt für Hydranten.

    Welche Streumittel dürfen eingesetzt werden?

    Die Verwendung eines bestimmten Streumittels ist nicht vorgeschrieben. In jedem Fall sollte das Streugut eine gute Wirkung gegen Rutschgefahren haben. Aus Umweltschutzgründen ist das Streuen mit Salz bzw. auftauenden Stoffen auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch abstumpfende Mittel keine ausreichende Wirkung mehr erzielt werden kann, z. B. bei Eisglätte oder Gehwegen mit starkem Gefälle. Bei Salznutzung sollte auf einen größtmöglichen Abstand zur angrenzenden Vegetation geachtet werden. Auch auf privaten Flächen sollte der Umwelt zuliebe kein Salz verwendet werden.

    Auf den Straßen verwenden die Mitarbeitenden der Stadtbetriebe Auftausalz. Hier müsste bei der Verwendung von Splitt ständig nachgestreut werden, um eine gleichartige Wirkung zu erzielen. Studien des Umweltbundesamtes haben ergeben, dass das häufige Nachfahren und das spätere Auffegen in der Gesamtbetrachtung umweltschädlicher sind, zumal neuere Streuer und die Verwendung von Sole die gestreuten Salzmengen deutlich verringert haben.

    Auch im übrigen können Ihre Pflichten im Einzelfall über das hinausgehen, was durch den kommunalen Winterdienst geleistet wird. Bedenken Sie bitte, dass Sie nur für den überschaubaren Bereich vor Ihrem Grundstück verantwortlich sind, während die Stadt das gesamte Straßennetz säubern und sichern muss. Dies bedeutet z. B., dass die Stadt die verkehrswichtigen und gefährlichen Straßen und Straßenteile im Winter bis zum Eintritt des Berufsverkehrs (wochentags gegen 7.00 Uhr) gewartet haben muss.

    Wie kommt die Höhe meiner Straßenreinigungs- bzw. Winterdienstgebühr zustande?

    Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Erbringung der Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes durch die Stadt Grevenbroich - und zwar für die Leistung, die in der gesamten Erschließungsstraße erbracht wird, in der das Grundstück liegt. Eine Gebühr fällt also auch dann an, wenn vor dem eigenen Grundstück konkret keine Leistung erbracht wird, etwa, weil dort ständig PKW parken oder weil wegen sonstiger Hindernisse (Baumbeete usw.) die Kehrmaschine bzw. das Räumfahrzeug einen Bogen fährt. Die Gebühr hängt ab von der Länge der auf die Erschließungsstraße ausgerichteten Grundstückseite sowie im Bereich der Straßenreinigungsgebühr von der Häufigkeit der Reinigungsleistung.

    Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich meinen Verpflichtungen nicht nachkomme?

    Einerseits können sich Anliegerinnen und Anlieger schadensersatzpflichtig machen, wenn die Pflicht nicht erfüllt wurde und deshalb bspw. Passantinnen und Passanten fallen und sich verletzen. Andererseits hat die Stadt die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzugreifen. Die Pflicht besteht im übrigen auch dann, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer wegen Gebrechlichkeit, frühem Dienstbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, selbst zu räumen bzw. zu streuen. Er muss dann dafür Sorge tragen, dass sich jemand anderes darum kümmert.

    Welche Möglichkeiten stehen mir zu Verfügung, wenn die Stadt ihre Reinigungspflicht nicht erfüllt?

    Bei einem erheblichen Ausbleiben und erheblichen Mängeln, z. B. wenn längere Zeit wegen einer Baustelle, die den Großteil der Straße betrifft, keine Straßenreinigung erfolgt, können Gebühren anteilig zurückverlangt werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 8 der Winterdienst- und Gebührensatzung der Stadt Grevenbroich.

    Anfragen richten Sie bitte an winterdienst@stadtbetriebe-grevenbroich.de.

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    Ansprechpartner

    SBG - Straßenbau und Verkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr.-Paul-Edelmann-Straße 2

    41515 Grevenbroich

    Version

    Technisch geändert am 07.08.2024

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

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    Technisch geändert am 01.11.2024

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