Bestattungskostenhilfe nach §74 SGB XII

    Bestattungskostenhilfe

    Hinweise für Jüchen

    Beschreibung

    Hinweise für Jüchen

    Die Kosten einer Beerdigung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Absatz 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen (Bestattungsgesetz NRW). Wenn diesen die Bezahlung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, übernimmt sie unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt. 

    Der Antrag muss bei der Gemeinde gestellt werden, die für den Verstorbenen bis zu seinem Tod Sozialhilfe geleistet hat. In allen anderen Fällen ist dies die Gemeinde am Sterbeort. Anträge können nur Personen stellen, die rechtlich zur Kostenübernahme verpflichtet sind. Freunde oder Nachbarn, die eine Beerdigung beauftragen, haben in der Regel keinen Anspruch.

    Die Übernahme von Bestattungskosten ist eine Sozialhilfeleistung, die immer nur nachrangig gewährt wird. Eigenes Vermögen und Einkommen muss vorrangig eingesetzt werden.

    Gem. § 74 SGB XII können Bestattungskosten ganz oder teilweise aus Sozialhilfemitteln übernommen werden, wenn der bestattungspflichtigen Person, oder den bestattungspflichtigen Personen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann.

    Vorrangig ist der Nachlass für die Bestattungskosten einzusetzen, soweit ein Nachlass vorhanden ist.

    Eine Kostenübernahme erfolgt nur in angemessener Höhe der Bestattungskosten.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Sachgebiet Asyl, BuT, Wohnungsbindung

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 5

    41363 Jüchen

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Jüchen

    • Bestattungsauftrag, Rechnung des Bestatters oder Gebührenbescheid des Ordnungsamtes
    • Gebührenbescheid des Garten- und Friedhofsamtes
    • Testament oder Erbvertrag; Erbschein (falls notwendig und erteilt)
    • Sterbeurkunde
    • Verzeichnis des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Girokontenauszüge des Verstorbenen der letzten drei Monate, Lebensversicherungen oder Sterbeversicherungen, Bestattungsvorsorgeverträge, Nachweis über Sterbegelder von Arbeitgebern und Vereinen
    • Nachweise über Einkommen und Vermögen des Antragstellers inklusive Gehaltsabrechnungen und Girokontoauszüge der letzten drei Monate
    • Nachweise über Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, Kreditverpflichtungen
    • Information zu Angehörigen des Verstorbenen

    Im Einzelfall können weitere Dokumente benötigt werden.

    Formulare

    Hinweise für Jüchen

    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Jüchen

    § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

    Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen

    Friedhofssatzung der Stadt Jüchen

    Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren 

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Jüchen

    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Jüchen

    Bitte beachten Sie die abweichenden Öffnungszeiten des Sozialamtes:

    Mo-Mi 8:30 bis 12:00 Uhr
    Do 14:00 bis 18:00 Uhr
    Fr 8:30 bis 12 Uhr

    Weitere Informationen

    Hinweise für Jüchen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 14.03.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de