Kleinkläranlagen
Hinweise für Borken
Kleinkläranlagen dienen der Behandlung von häuslichem Abwasser. Sie kommen ausschließlich im Außenbereich zum Einsatz, da hier eine öffentliche Kanalisation meistens nicht vorhanden oder nicht vorgesehen ist.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Kleinkläranlagen dienen der Behandlung von häuslichem Abwasser. Sie kommen ausschließlich im Außenbereich zum Einsatz, da hier eine öffentliche Kanalisation meistens nicht vorhanden oder nicht vorgesehen ist.
Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Diese Pflicht erfüllen sie in der Regel durch den Bau von Abwasserkanälen und kommunalen Kläranlagen. Im wenig besiedelten Außenbereich wäre jedoch der Anschluss aller Grundstücke aufgrund der großen Entfernungen technisch und finanziell zu aufwändig. In diesen Fällen überträgt die Untere Wasserbehörde die Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer, sodass dieser selbst für die ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers verantwortlich ist.
Vor Baubeginn ist für vorgesehene Kleinkläranlagen mit bauaufsichtlicher Zulassung eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers bei der Unteren Wasserbehörde einzuholen. Kleinkläranlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung benötigen zusätzlich eine Genehmigung der Unteren Wasserbehörde.
Ist die Kleinkläranlage erst einmal genehmigt und gebaut, so sind auch beim Betrieb noch einige Regeln zu beachten: Neben einer dauerhaften Zustands- und Funktionskontrolle durch den Betreiber, sind die Anlagen regelmäßig durch eine Fachfirma zu warten. Einbau- und Wartungsfirmen finden Sie auf den Internetseiten der Vereinigung für Wasserwirtschaft e. V. NRW (DWA) und des Bildungszentrums für die Entsorgungs- und Wasserwirtschaft GmbH (BEW).
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Damit Ihr Entwässerungsantrag bearbeitet werden kann, werden folgende Unterlagen benötigt:
1. Antrag
Vollständig ausgefülltes Antragsformular
Erläuterungsbericht mit Baubeschreibung und Bemessung der Kleinkläranlage
2. Lagepläne
Messtischblatt mit Eintragung der Baustelle und Angabe der Messtischblattnummer, Maßstab 1:25.000
Flurkartenausschnitt, Gemarkung, Flur, Flurstück des Baugrundstückes und Markierung der Einleitstelle
Lageplan - M. 1:500 - mit Eintragung der vorhandenen und geplanten Bebauung sowie der vorgesehenen Kleinkläranlage, Einleitungsstelle(n) in den Vorfluter/ das Gewässer und eines evtl. vorhandenen Brunnens/Tiefenbohrung
3. Technische Unterlagen
Grundrisszeichnung aller Gebäude mit Abwasseranfall (jeweils alle Etagen) mit Einzeichnung der Entwässerungsstellen und -leitungen (Regenwasser blau, Schmutzwasser braun)
Bauzeichnung der geplanten Kleinkläranlage einschließlich der Nebeneinrichtungen mit den dazugehörigen Maßen und Typbezeichnung sowie Prüfzeichen
Bei Anlagen mit Bauartzulassung bzw. Anwendungszulassung: gültige "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" /"Anwendungszulassung" (Seite 1 ausreichend)
Längsschnitt von der Kleinkläranlage bis zum Gewässer mit Höhenangaben (Vorklärung, biologische Behandlung, Ablauf), Tiefe des Vorfluters / Gewässers
bei Nachrüstung vorhandener Mehrkammerbehälter mit getauchten Festbett- oder Belebungsanlagen: abwassertechnische Berechnung des Anlagenherstellers
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 57 Landeswassergesetz (LWG)
§ 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Mindestgebühr für die Genehmigung einer Kleinkläranlage nach § 57 Landeswassergesetz (LWG) beträgt 300 €. Kleinkläranlagen mit Bauartzulassung bzw. Anwendungszulassung benötigen keine Genehmigung.
Eine Einleitungserlaubnis ist für alle Anlagentypen erforderlich. Die Mindestgebühr für diese wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beträgt 200 €. Für die Schlussabnahme einer Kleinkläranlage wird eine Gebühr von 106,50 € erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen