Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Bewilligung

    Hilfe im Haushalt beantragen

    Wenn Sie aufgrund von Krankheit oder anderen Umständen Ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen können und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann, können Sie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Geseke

    Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.

    So beginnt die gesetzliche Vorschrift im 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), welche die Anspruchsgrundlage für die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts bildet. Den gesamten Wortlaut des § 70 SGB XII finden Sie unter dem nachstehend eingefügten Link.

    Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist eine Leistung der Sozialhilfe, die unter der Überschrift "Hilfen in anderen Lebenslagen" im 9. Kapitel des SGB XII aufgeführt ist.

    Unter bestimmten Voraussetzungen bezuschussen die Krankenkassen eine Haushaltshilfe. Die Leistungen der gesetzlichen KV gehen denen der Sozialhilfe vor.

    Soweit pflegebedürftige Personen eine Haushaltshilfe benötigen, ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob über die gesetzliche Pflegeversicherung oder die Hilfe zur Pflege der hauswirtschaftliche Bedarf bereits abgegolten ist. Bei einer Einstufung ab Pflegegrad 2 ist dies so zu sehen, weshalb zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 70 SGB XII zur Unterstützung im Haushalt dann regelmäßig nicht beansprucht werden können.

    Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts ist nicht nur nachrangig gegenüber anderen Leistungsansprüchen, sondern auch bedürftigkeitsabhängig.

    Wer nur einzelne Verrichtungen im eigenen Haushalt nicht mehr ausführen kann, fällt nicht unter die Vorschrift des § 70 SGB XII, sondern kann gegebenenfalls - und im Rahmen bestehender Bedürftigkeit - einen individuellen Zuschlag zum Regelsatz oder Mehrbedarf der laufenden Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (§ 27a Abs. 4 Nr. 2 SGB XII).

    Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern. Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt Geseke sowie - im Falle von Pflegebedürftigkeit - an die Pflegeberatung der Stadt Geseke.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bäckstraße 6

    59590 Geseke

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02942 500-180

    E-Mail: sozialverwaltung@geseke.de

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Geseke

    Welche Formulare und Unterlagen im Einzelnen vorzulegen sind, ist abhängig vom jeweiligen Sachverhalt. Die Stadt Geseke, Abteilung Soziale Sicherung informiert Sie darüber ganz individuell bei Ihrer Vorsprache.

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Weder Sie selbst als haushaltsführende Person noch eine andere Person des Haushalts kann aufgrund einer vorübergehenden Notlage diesen weiterführen.
    • Es ist notwendig und sinnvoll den Haushalt weiterzuführen, beispielsweise weil Sie minderjährige, schulpflichtige Kinder betreuen.
    • Sie sind auf die Unterstützung angewiesen, da Sie die Hilfe im Haushalt nicht selbst finanzieren können.
    • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn Sie durch die Hilfe eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermeiden oder aufschieben können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Geseke

    Fristen

    Hinweise für Geseke

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Geseke

    Kosten

    Hinweise für Geseke

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Geseke

    Weitere Informationen

    Hinweise für Geseke

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) am 11.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de