Anzeige der Fortsetzung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung im Tierschutzrecht

    Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen im Tierschutzrecht fortsetzen

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 13a  Absatz 6, Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 TierSchG i.V.m. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes Punkt 12.2.2.2

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 03.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de