Betreuungsverfügung

    Betreuungsverfügung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Betreuungsbehörde berät Betroffene, Angehörige und ehrenamtliche Berufsbetreuer/innen in rechtlichen Betreuungsverfahren.
    In erster Linie leisten die Fachkräfte Betreuungsgerichtshilfe, indem sie nach Anregung eines Betreuungsverfahrens bei den Amtsgerichten im Auftrag des Gerichts eine sogenannte Sachverhaltsaufklärung (Sozialbericht) durchführen. Die Fachkräfte überprüfen dabei die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung und die Geeignetheit eines geeigneten Betreuers oder einer geeigneten Betreuerin und schlagen in geeigneten Fällen ehrenamtliche Betreuer/innen oder Berufsbetreuer/innen dem Gericht vor. Zusammen mit den
    Betreuungsvereinen im Rhein-Erft-Kreis leistet die Betreuungsbehörde auch ein Beratungsangebot zur Erstellung von Vorsorgevollmachten und informiert über Patientenverfügungen.
    Darüber hinaus werden die Fachkräfte bei der Unterbringung, d.h. Einweisung psychisch kranker Menschen, beteiligt und haben in diesen Fällen auch die Berechtigung, unmittelbaren Zwang anzuwenden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für Betreuung, Pflege und Senioren

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Version

    Technisch geändert am 26.05.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Betreuungs- und Adoptionsvermittlungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-0

    Fax: 02271 83-35014

    E-Mail: info@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 10.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Was ist eine Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung/Patientenverfügung?


    Drei Instrumente stehen zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche
    Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben zu können:


    Vorsorgevollmacht:
    Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit, Behinderung oder Alter in die Lage kommen, dass er seine
    Angelegenheiten teilweise oder gänzlich nicht mehr selbständig regeln kann. Die Vorsorgevollmacht dient dazu,
    eine oder mehrere Person/en Ihres Vertrauens für diesen Fall zu bevollmächtigen. Haben Sie keine
    Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen, folgt ein
    gerichtliches Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das
    Gericht zum/zur Betreuer/in bestellt werden müssen. Eine erstellte Vollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung
    eines Betreuungsverfahrens verhindern. Die Betreuungsbehörde beglaubigt Vorsorgevollmachten öffentlich.


    Patientenverfügung:
    Mittels einer Patientenverfügung kann man Entscheidungen zur medizinischen Behandlung/Nichtbehandlung
    oder Behandlungsbegrenzung im Voraus treffen für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, dieses
    noch selbst zu entscheiden (z.B. infolge eines Komas). Oft geht es in Patientenverfügungen um die Frage, ob
    lebensverlängernde Maßnahmen bei einer unheilbaren Krankheit durchgeführt werden sollen.


    Betreuungsverfügung:
    Durch eine schriftliche Verfügung für den Betreuungsfall kann man bestimmen, wer als Betreuer/in eingesetzt
    werden soll, aber auch, wer keinesfalls als Betreuer/in bestellt werden sollte. Das Betreuungsgericht wird bei der
    Bestellung eines/einer Betreuenden die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche berücksichtigen,
    sofern keine begründeten Bedenken gegen die Betreuerbestellung bestehen.


    Wo beantrage ich eine rechtliche Betreuung?
    Für die Einleitung eines rechtlichen Betreuungsverfahrens ist das zuständige Amtsgericht in seiner Funktion als
    Betreuungsgericht zuständig. Entsprechende Anträge sind daher ausnahmslos an das Gericht zu stellen. Die
    Anträge sind an keine Form gebunden. Der Anlass für die Antragstellung sollte jedoch hinreichend geschildert
    werden.


    Wie werde ich ehrenamtliche/r Betreuer/in?
    Indem ich entweder Kontakt mit den Mitarbeitenden der Betreuungsstelle des Rhein-Erft-Kreises aufnehme und
    mich beraten lasse oder das Beratungs- und Einführungsangebot für ehrenamtliche Betreuer/innen der im
    Rhein-Erft-Kreis tätigen Betreuungsvereine in Anspruch nehme.


    Betreuungsvereine im Rhein-Erft-Kreis
    Zu den Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine gehört es, Bürgerinnen und Bürger zu gewinnen, die sich
    ehrenamtlich als Betreuerin oder Betreuer engagieren wollen und sie in ihrer Arbeit als Betreuerin oder Betreuer
    zu unterstützen. Das Angebot der Beratung und Unterstützung gilt selbstverständlich auch für ehrenamtliche
    Betreuerinnen und Betreuer, die für einen Familienangehörigen von den Amtsgerichten bestellt wurden. Auch
    die Beratung Bevollmächtigter gehört zu den Aufgaben der Betreuungsvereine. Zudem haben
    Betreuungsvereine planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren.
    Die Betreuungsvereine bieten Ihnen u. a. an:

    • Einführung in den Aufgabenbereich einer ehrenamtlichen Betreuung
    • Beratungsgespräche, in denen Sie mit einem Mitarbeiter oder Mitarbeiterin konkrete Fragen besprechen
      können, die bei Ihrer Betreuung entstehen
    • Vermittlung einer ehrenamtlichen Betreuung, die Ihren Wünschen entspricht
    • Gesprächskreise, in denen Sie mit anderen Betreuerinnen und Betreuern über ihre Erfahrungen sprechen
      können
    • Fortbildungen zu verschiedenen Themen, wie z. B. Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge,
      Pflegeversicherung.

    Eine Mitgliedschaft im Betreuungsverein ist nicht erforderlich, jedoch hat man als ehrenamtlicher Betreuer/in die
    Möglichkeit, sich einem Verein anzuschließen. Sie erhalten dann eine kostenlose Haftpflichtversicherung für die
    Betreuungsführung.

    Im Rhein-Erft-Kreis gib es folgende Betreuungsvereine:


    Sozialdienst Katholischer Männer für den Rhein-Erft-Kreis e. V.
    Kerpener Str. 10, 50374 Erftstadt-Gymnich
    Tel: 02235-7995-51 
    E-Mail: nixdorf@skm-rek.de
    Homepage: www.skm-rek.de


    Sozialdienst kath. Frauen Rhein-Erft-Kreis e. V.
    An St. Severin 11-13, 50226 Frechen
    Tel.: 02234/6039830
    E-Mail: betreuungsverein@skf-erftkreis.de
    Homepage: www.skf-erftkreis.de


    Lebenshilfe NRW e.V.
    Gildenweg 5, 50354 Hürth
    Tel: 02233-374799
    E-Mail: info@btv-lebenshilfe-nrw.de
    Homepage: www.btv-lebenshilfe-nrw.de 

    Arbeiterwohlfahrt e. V. Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen
    Hauptstraße 72, 50126 Bergheim
    Tel: 02271-5697-404
    E-Mail betreuungsverein-bm@awo-bm-eu.net
    Homepage: www.awo-bm-eu.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de