Betreuungsverfügung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Beschreibung
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Die Betreuungsbehörde berät Betroffene, Angehörige und ehrenamtliche Berufsbetreuer/innen in rechtlichen Betreuungsverfahren.
In erster Linie leisten die Fachkräfte Betreuungsgerichtshilfe, indem sie nach Anregung eines Betreuungsverfahrens bei den Amtsgerichten im Auftrag des Gerichts eine sogenannte Sachverhaltsaufklärung (Sozialbericht) durchführen. Die Fachkräfte überprüfen dabei die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung und die Geeignetheit eines geeigneten Betreuers oder einer geeigneten Betreuerin und schlagen in geeigneten Fällen ehrenamtliche Betreuer/innen oder Berufsbetreuer/innen dem Gericht vor. Zusammen mit den
Betreuungsvereinen im Rhein-Erft-Kreis leistet die Betreuungsbehörde auch ein Beratungsangebot zur Erstellung von Vorsorgevollmachten und informiert über Patientenverfügungen.
Darüber hinaus werden die Fachkräfte bei der Unterbringung, d.h. Einweisung psychisch kranker Menschen, beteiligt und haben in diesen Fällen auch die Berechtigung, unmittelbaren Zwang anzuwenden.
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Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
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Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Der Rhein-Erft-Kreis als Betreuungsbehörde im rechtlichen Sinne ist zuständig für alle kreisangehörigen Kommunen mit Ausnahme der großen kreisangehörigen Städte Bergheim und Kerpen.
weiterführende Links
- Bundesverband für Berufsbetreuer*innen, im Hinblick auf die ab 2023 geltende Betreuungsreform und die damit verbundene Sachkundeprüfung und Registrierung von Berufsbetreuer*innen
- Textbausteine zur Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Broschüre "Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht" einsehbar unter dem Suchbegriff "Vorsorgevollmacht".
- Broschüre "Patientenverfügung"
Weitere Informationen
Hinweise für Rhein-Erft-Kreis
Was ist eine Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung/Patientenverfügung?
Drei Instrumente stehen zur Verfügung, um in gesunden Tagen im Sinne der Selbstbestimmung schriftliche
Willenserklärungen für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit abgeben zu können:
Vorsorgevollmacht:
Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit, Behinderung oder Alter in die Lage kommen, dass er seine
Angelegenheiten teilweise oder gänzlich nicht mehr selbständig regeln kann. Die Vorsorgevollmacht dient dazu,
eine oder mehrere Person/en Ihres Vertrauens für diesen Fall zu bevollmächtigen. Haben Sie keine
Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen, folgt ein
gerichtliches Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das
Gericht zum/zur Betreuer/in bestellt werden müssen. Eine erstellte Vollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung
eines Betreuungsverfahrens verhindern. Die Betreuungsbehörde beglaubigt Vorsorgevollmachten öffentlich.
Patientenverfügung:
Mittels einer Patientenverfügung kann man Entscheidungen zur medizinischen Behandlung/Nichtbehandlung
oder Behandlungsbegrenzung im Voraus treffen für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, dieses
noch selbst zu entscheiden (z.B. infolge eines Komas). Oft geht es in Patientenverfügungen um die Frage, ob
lebensverlängernde Maßnahmen bei einer unheilbaren Krankheit durchgeführt werden sollen.
Betreuungsverfügung:
Durch eine schriftliche Verfügung für den Betreuungsfall kann man bestimmen, wer als Betreuer/in eingesetzt
werden soll, aber auch, wer keinesfalls als Betreuer/in bestellt werden sollte. Das Betreuungsgericht wird bei der
Bestellung eines/einer Betreuenden die in der Betreuungsverfügung festgelegten Wünsche berücksichtigen,
sofern keine begründeten Bedenken gegen die Betreuerbestellung bestehen.
Wo beantrage ich eine rechtliche Betreuung?
Für die Einleitung eines rechtlichen Betreuungsverfahrens ist das zuständige Amtsgericht in seiner Funktion als
Betreuungsgericht zuständig. Entsprechende Anträge sind daher ausnahmslos an das Gericht zu stellen. Die
Anträge sind an keine Form gebunden. Der Anlass für die Antragstellung sollte jedoch hinreichend geschildert
werden.
Wie werde ich ehrenamtliche/r Betreuer/in?
Indem ich entweder Kontakt mit den Mitarbeitenden der Betreuungsstelle des Rhein-Erft-Kreises aufnehme und
mich beraten lasse oder das Beratungs- und Einführungsangebot für ehrenamtliche Betreuer/innen der im
Rhein-Erft-Kreis tätigen Betreuungsvereine in Anspruch nehme.
Betreuungsvereine im Rhein-Erft-Kreis
Zu den Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine gehört es, Bürgerinnen und Bürger zu gewinnen, die sich
ehrenamtlich als Betreuerin oder Betreuer engagieren wollen und sie in ihrer Arbeit als Betreuerin oder Betreuer
zu unterstützen. Das Angebot der Beratung und Unterstützung gilt selbstverständlich auch für ehrenamtliche
Betreuerinnen und Betreuer, die für einen Familienangehörigen von den Amtsgerichten bestellt wurden. Auch
die Beratung Bevollmächtigter gehört zu den Aufgaben der Betreuungsvereine. Zudem haben
Betreuungsvereine planmäßig über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren.
Die Betreuungsvereine bieten Ihnen u. a. an:
- Einführung in den Aufgabenbereich einer ehrenamtlichen Betreuung
- Beratungsgespräche, in denen Sie mit einem Mitarbeiter oder Mitarbeiterin konkrete Fragen besprechen
können, die bei Ihrer Betreuung entstehen - Vermittlung einer ehrenamtlichen Betreuung, die Ihren Wünschen entspricht
- Gesprächskreise, in denen Sie mit anderen Betreuerinnen und Betreuern über ihre Erfahrungen sprechen
können - Fortbildungen zu verschiedenen Themen, wie z. B. Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge,
Pflegeversicherung.
Eine Mitgliedschaft im Betreuungsverein ist nicht erforderlich, jedoch hat man als ehrenamtlicher Betreuer/in die
Möglichkeit, sich einem Verein anzuschließen. Sie erhalten dann eine kostenlose Haftpflichtversicherung für die
Betreuungsführung.
Im Rhein-Erft-Kreis gib es folgende Betreuungsvereine:
Sozialdienst Katholischer Männer für den Rhein-Erft-Kreis e. V.
Kerpener Str. 10, 50374 Erftstadt-Gymnich
Tel: 02235-7995-51
E-Mail: nixdorf@skm-rek.de
Homepage: www.skm-rek.de
Sozialdienst kath. Frauen Rhein-Erft-Kreis e. V.
An St. Severin 11-13, 50226 Frechen
Tel.: 02234/6039830
E-Mail: betreuungsverein@skf-erftkreis.de
Homepage: www.skf-erftkreis.de
Lebenshilfe NRW e.V.
Gildenweg 5, 50354 Hürth
Tel: 02233-374799
E-Mail: info@btv-lebenshilfe-nrw.de
Homepage: www.btv-lebenshilfe-nrw.de
Arbeiterwohlfahrt e. V. Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen
Hauptstraße 72, 50126 Bergheim
Tel: 02271-5697-404
E-Mail betreuungsverein-bm@awo-bm-eu.net
Homepage: www.awo-bm-eu.de
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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