Abwasserabgabe Festsetzung

    Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Wenn Sie als Industrie- oder Gewerbebetrieb, Wasserverband, Stadt oder Gemeinde Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser einleiten wollen, müssen Sie eine Abwasserabgabe entrichten.

    Beschreibung

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die Abwasserabgabe ist eine Sonderabgabe, die seit 1981 in Deutschland erhoben wird. Die Abwasserabgabe ist nicht mit den Abwassergebühren für Ihren privates Haushalt zu verwechseln. Daher ist das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) Voraussetzung für die Erhebung der Abwasserabgabe.

    Wenn Sie Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) in ein Gewässer einleiten, sind Sie abgabepflichtig. In NRW sind als Abgabepflichtige die Gemeinden/Städte, (Ab-)Wasserverbände und Gewerbe- oder Industriebetriebe betroffen. Zur Festsetzung der Abgabe sind verschiedene Informationen notwendig. In viele Fällen müssen Sie sich als Abgabepflichtiger erklären und bestimmte Daten liefern. 

    Für die Ausnahme von der Abgabepflicht oder der Befreiung von der Abgabe muss Ihre Einleitung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind von Ihnen entsprechend nachzuweisen.

    Da die Festsetzung für ein bestimmtes Jahr (Veranlagungsjahr) bis spätestens 2 Jahren nach dessen Ablauf erfolgen muss, sind von Ihnen gewisse Fristen für die Lieferung von Informationen einzuhalten.

    In Nordrhein-Westfalen ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) für die Erhebung der Abwasserabgabe zuständig.

    Online-Dienste

    alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW Fachbereich 58

    Adresse

    Hausanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02361-305-1105

    Fax: Nicht vorhanden

    E-Mail: Jose.Fernandez@lanuv.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 10.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die erforderlichen Unterlagen sind:

    Festsetzungsbereich Schmutzwasser:

    • Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge)
    • Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

     

    Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:

    • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

    - der Lage der Kläranlage

    - der Einzugsgebietsgrenzen der Kläranlage

    - der Bereich der betreffenden Kanalisationsnetznummer/n

    - der Lage der Hauptsammler

    - der Lage von Bauwerkender Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

    • Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: ein Übersichtsplan (2-fach) mit Eintrag:

    - der Bereiche der Einleitungsstellen

    - ggf. der Lage der Kläranlage

    - ggf. der Lage von Bauwerken der Regenwasserbehandlung und -rückhaltung

    - ggf. Steckbrief der Einleitungsstelle aus dem NBK

    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

     

    Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:

    • Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 oder Abs. 4 AbwAG

     

    Festsetzungsbereich Kleineinleiter:

    • Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW
    • Verrechnung von technischen Maßnahmen nach § 10 Abs. 4 AbwAG

     

    Sollten Sie über die in dem Formular abgefragten Angaben hinaus Gesichtspunkte vortragen wollen, tragen Sie dies bitte unter Beifügung entsprechender Nachweise und Unterlagen vor. 

    Formulare

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des  Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe/service/formulare

     

     

    Voraussetzungen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Sie leiten als Gemeinde/Stadt, (Ab-)Wasserverband oder Gewerbe- und Industriebetrieb Abwasser (Schmutz- und/oder Niederschlagswasser) in ein Gewässer (Fließ- oder Stehgewässer sowie Grundwasser) ein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Abgabepflicht im Rahmen der Festsetzung der Abwasserabgabe:

    - Wählen Sie den Festsetzungsbereich (Schmutzwasser, Kleineinleiter, Niederschlagswasser, gewerbliches Niederschlag) aus

    - Wählen Sie das gewünschte Formular (Erklärung, Antrag, Mitteilung) aus

    - Füllen Sie das Formular aus und fügen Sie ggf. die benötigten Nachweise hinzu

    - Übersenden Sie das Formular in elektronischen Form an das Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW)

    - Sie erhalten eine Eingangsbestätigung

    - Nach Prüfung durch das LANUV NRW erhalten Sie ggf. weitere Informationen bis zur Festsetzung der Abwasserabgabe im Form eines Bescheides

     

    Fristen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Festsetzungsbereich Schmutzwasser: - Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG (Überwachungswerte): spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG (Ausnahme der Abgabepflicht): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. - Erklärung geringerer Überwachungswerte und Abwassermengen sowie Anzeige des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens zwei Wochen vor Beginn des Erklärungszeitraumes. - Nachweis des Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens 2 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes. - Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG: jederzeit vor dem Berücksichtigungsbeginn. - Meldung der tatsächlich entnommenen Wassermenge zur Berücksichtigung einer Vorbelastung: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob die Anlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/ Änderungserklärung für Trennkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich: - Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für gewerbliche Flächen: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses. Festsetzungsbereich Kleineinleiter: - Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres. - Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Formulars (Erklärung, Antrag, Mitteilung), den Festsetzungsbereich (Schmutz-/Niederschlagswasser) und dem betroffenen Veranlagungsjahr ab. Die Festsetzungsfrist für ein Veranlagungsjahr beträgt zwei Jahre nach dessen Ablauf.

    Kosten

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = 35,79 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Informieren zur Abwasserabgabe auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 05.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de