Abwasserabgabe Festsetzung
Abwasserabgabe berechnen und festsetzen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Wenn Sie als Industrie- oder Gewerbebetrieb, Wasserverband, Stadt oder Gemeinde Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser einleiten wollen, müssen Sie eine Abwasserabgabe entrichten.
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Ansprechpartner
Abteilung Recht, Gebühren, Vertragswesen - 67/1
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: abwassergebuehr@duesseldorf.de
Formulare
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/abwasserabgabe/service/formulare
Fristen
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Festsetzungsbereich Schmutzwasser:
- Abgabeerklärung gemäß § 6 AbwAG (Überwachungswerte): spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraumes.
- Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG (Ausnahme der Abgabepflicht): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
- Abgabeerklärung gemäß § 11 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW zur Ermittlung der Abwasserabgabe gemäß § 6 AbwAG (Jahresschmutzwassermenge): spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes.
- Erklärung geringerer Überwachungswerte und Abwassermengen sowie Anzeige des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens zwei Wochen vor Beginn des Erklärungszeitraumes.
- Nachweis des Messprogrammes gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG: spätestens 2 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes.
- Antrag auf Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG: jederzeit vor dem Berücksichtigungsbeginn.
- Meldung der tatsächlich entnommenen Wassermenge zur Berücksichtigung einer Vorbelastung: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob die Anlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.
Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im kommunalen Bereich:
- Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Neu-/ Änderungserklärung für Mischkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Neu-/ Änderungserklärung für Trennkanalisation: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.
Festsetzungsbereich Niederschlagswasser im gewerblich/industriellen Bereich:
- Vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für gewerbliche Flächen: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Antrag auf Befreiung von der Abgabepflicht gem. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Neu-/Änderungserklärung für die gewerbliche Fläche: spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anlage nach (§8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 3 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme einer Abwasseranlage.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach (§ 8 Abs. 6 AbwAG NRW in Verbindung mit) § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.
Festsetzungsbereich Kleineinleiter:
- Abgabeerklärung gem. § 11 Abs. 2 AbwAG in Verbindung mit § 10 AbwAG NRW: spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungsjahres.
- Anzeige gem. § 3 Abs. 1 AbwAG NRW, ob Anschluss nach § 10 Abs. 4 AbwAG in Betrieb genommen wurde bzw. neues vorgesehenes Datum: innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des vorgesehenen Anschlusses.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Art des Formulars (Erklärung, Antrag, Mitteilung), den Festsetzungsbereich (Schmutz-/Niederschlagswasser) und dem betroffenen Veranlagungsjahr ab. Die Festsetzungsfrist für ein Veranlagungsjahr beträgt zwei Jahre nach dessen Ablauf.
Kosten
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu bezahlen. Die Höhe der Abgabe hängt vom Einzelfall ab und richtet sich nach der Höhe der ermittelten Schadeinheiten (SE). 1 SE = 35,79 €.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 05.10.2020