Ausführungsgenehmigung fliegende Bauten
Beschreibung
Hinweise für Detmold
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Bauten sind z.B. Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen etc.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Detmold
Die Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten ist spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn; bei größeren Veranstaltungen 6 Wochen vor Beginn der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind der formlosen Anzeige beizufügen:
1. Lageplan
2. Bauzeichnungen
3. Bestuhlungsplan
Voraussetzungen
Eine Ausführungsgenehmigung ist für jeden Fliegenden Bau erforderlich, der nicht vom Erfordernis der Genehmigung freigestellt ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Detmold
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Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
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Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV)
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde (Bauordnungsämter der Städte: Dortmund, Essen, Köln, Soest, Bielefeld).
Gegebenenfalls sind Unterlagen nachzureichen oder Prüfungen zu veranlassen.
Gegebenenfalls muss der Fliegenden Bau probeweise aufgestellt werden.
Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt und mit geprüften Bauvorlagen, Prüfberichten und Leerseiten für Gebrauchsnahmen zu einem Prüfbuch gebunden.
Sie erhalten das Prüfbuch mit eingebundener Ausführungsgenehmigung und einen Gebührenbescheid.
Falls sich die Buchbindung verzögert, kann für maximal 9 Monate ein vorläufiges Prüfbuch erstellt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Ausführungsgenehmigung gilt in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020
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