Ausführungsgenehmigung fliegende Bauten
Beschreibung
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.
Für das Aufstellen und den Betrieb von Fliegenden Bauten benötigen Sie in der Regel eine sogenannte Ausführungsgenehmigung, die in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gültig ist.
Keine Ausführungsgenehmigung benötigen Sie für:
- Fliegende Bauten bis 5 Meter Höhe, die nicht von Besuchern betreten werden
- Kinderfahrgeschäfte bis 5 m Höhe und einer Höchstgeschwindigkeit von 1 Meter pro Sekunde
- Bühnen bis zu einer Grundfläche von 100 Quadratmetern mit maximal 1,5 Meter Bühnenhöhe sowie einer Überdachung oder Bühnenaufbauten bis maximal 5 Meter Höhe
- eingeschossige Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmetern
- eingeschossige betretbare Verkaufsstände bis zu einer Grundfläche von 75 Quadratmetern
- aufblasbare Anlagen bis zu 5 Metern betretbarer Höhe sowie mit überdachten Bereichen bis zu 3 Meter Länge
- aufblasbare Anlagen bis zu 5 Metern betretbarer Höhe mit überdachten Bereichen bis zu 10 Meter Länge, wenn deren Absinken bei Gebläseausfall durch ein gesondertes Tragwerk verhindert wird
Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingebunden.
Die Gültigkeit einer Ausführungsgenehmigung ist befristet und kann maximal 5 Jahre betragen. Ausführungsgenehmigungen von sehr komplizierten Fliegenden Bauten sind nur 1 Jahr gültig. Die Gültigkeit kann von der Genehmigungsbehörde nach einer Prüfung des technischen Zustands des Fliegenden Baus durch Sachverständige verlängert werden.
Die Ausführungsgenehmigung erhalten Sie von der Bauaufsichtsbehörde, in deren Bereich Ihre Hauptwohnung oder Ihre gewerbliche Niederlassung liegt. In Nordrhein-Westfalen können nur die Städte Dortmund, Essen, Köln, Soest und Bielefeld Ausführungsgenehmigungen erteilen.
Sollte Ihre Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung außerhalb Deutschlands liegen, beantragen Sie die Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmalig betrieben werden soll.
Einen Wohnsitzwechsel, eine Veränderung Ihrer gewerblichen Niederlassung oder den Verkauf eines Fliegenden Baus an Dritte müssen Sie Ihrer Genehmigungsbehörde anzeigen und einen Termin zur Vorlage und Änderung des Prüfbuches vereinbaren, damit die Genehmigungsbehörde die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch entsprechend ändert. Bewirken die Änderungen einen Wechsel der Zuständigkeit übergibt die bisherige Genehmigungsbehörde die Akten an die neue Genehmigungsbehörde.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Herzebrock-Clarholz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung
- Baubeschreibung
- Nachweis der Standsicherheit
- Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik zum Nachweis der Standsicherheit
- Kosten der Herstellung des betriebsfertigen Fliegenden Bau
Gegebenenfalls erforderlich:
- Rettungswegeplan
- Sicherheitsnachweise über maschinentechnische Teile
- Sicherheitsnachweise über die elektrische Anlage
- Prüfberichte von Sachverständigen zu den Sicherheitsnachweisen
- Schaltpläne
Sie müssen die Unterlagen zum Antrag in zweifacher Ausfertigung einreichen.
Voraussetzungen
Eine Ausführungsgenehmigung ist für jeden Fliegenden Bau erforderlich, der nicht vom Erfordernis der Genehmigung freigestellt ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 79 Landesbauordnung NRW (Fliegende Bauten)
- Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme (FlBauVV)
- § 30 Verordnung über bautechnische Prüfungen (Übertragung von Zuständigkeiten für Ausführungsgenehmigungen Fliegender Bauten)
- § 20 Verordnung über bautechnische Prüfungen (Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten)
- § 29 Verordnung über bautechnische Prüfungen (Typenprüfung Prüfung Fliegender Bauten)
- Runderlass Fliegende Bauten (Verwaltungsvorschriften über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahme)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (Tarifstelle 2.5.5.1)
Verfahrensablauf
Sie stellen einen Antrag auf Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde (Bauordnungsämter der Städte: Dortmund, Essen, Köln, Soest, Bielefeld).
Gegebenenfalls sind Unterlagen nachzureichen oder Prüfungen zu veranlassen.
Gegebenenfalls muss der Fliegenden Bau probeweise aufgestellt werden.
Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt und mit geprüften Bauvorlagen, Prüfberichten und Leerseiten für Gebrauchsnahmen zu einem Prüfbuch gebunden.
Sie erhalten das Prüfbuch mit eingebundener Ausführungsgenehmigung und einen Gebührenbescheid.
Falls sich die Buchbindung verzögert, kann für maximal 9 Monate ein vorläufiges Prüfbuch erstellt werden.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Ausführungsgenehmigung gilt in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020