Fliegende Bauten Genehmigung

    Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten

    Hinweise für Borken

    Fliegende Bauten sind baulichen Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Definition

    Fliegende Bauten sind baulichen Anlagen, die geeignet und dazu bestimmt sind an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen auch Fahrgeschäfte. Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist jedoch die Vorlage eines zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist.

    Geeigneter Ort

    Die Ortswahl ist Angelegenheit des Betreibers. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstoß gegen öffentlich rechtliche Vorschriften kann jedoch die Aufstellung bzw. der Betrieb eines fliegenden Baues untersagt werden. Dazu zählen z.B.
    1.    Abstand zu bestehenden Gebäuden,
    2.    Grenzabstände,
    3.    Stellplatzfragen
    4.    Lärmschutz

    Anzeigefreiheit

    Anzeigefrei sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Das sind z.B.

    1. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,

    2. Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

    3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschl. Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

    4. erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufs- stände, die Fliegende Bauten sind, jeweils1) mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und

    5. aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.

    1) Bei Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinandergereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen.
     
    Materielle Anforderungen nach dem Baurecht

    Während die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des fliegenden Baues einschließlich der erforderlichen Materialerzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig im Prüfbuch enthalten sein müssen, sind die örtlichen Gegebenheiten bei jeder Aufstellung neu zu beachten. Dazu zählen u.a.:

    • Abstand von anderen Gebäuden nach § 6 BauO NRW

    • Erschließung, Rettungswege und Feuerwehrzufahrt

    • Baugrundverhältnisse

    • Anordnung von Ballast anstatt Erdnägel (z.B.  wegen vorhandenem Pflaster)

    • örtliche Schneelast bei Aufstellung im Winterhalbjahr - alternativ ist sicherzustellen, dass keine Schneelast auf den fliegenden Bau wirkt.

    Nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (aktuellste Fassung im Internet abrufbar) sind die Betriebsvorschriften einzuhalten, die nötige Wartung insbesondere von Verschleißteilen durchzuführen und Unfälle der Bauaufsicht zu melden.

    Aufbau und Gebrauchsabnahme

    Die Behörde entscheidet, ob sie eine Gebrauchsabnahme durchführt. Die in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebenen Abnahmen durch Sach- verständige (z.B. nach Sonderbauverordnungen oder TÜV) sind Voraussetzung für die Gebrauchsabnahme. Weitere Sachverständige, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes können hinzugezogen werden. Die Gebrauchsabnahme kann unter Auflagen erfolgen. Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist im Einverneh- men mit der zuständigen Stelle mindestens 1 Woche vorher festzulegen. Der Aufbau muss bis dahin abgeschlossen sein. ggf. sind Zwischenabnahmen erforderlich.

    Abbau

    Mit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des fliegenden Baues verbunden.

    Längerfristige Aufstellung

    Bei einer beabsichtigten Aufstellzeit über drei Monate ist regelmäßig zu überprüfen, ob eine Baugeneh- migung erforderlich ist. In jedem Fall trifft dies ab einer Aufstellungszeit von mehr als 6 Monaten zu.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Bauaufsicht Technik

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 22.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung
    • Baubeschreibung
    • Nachweis der Standsicherheit
    • Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik zum Nachweis der Standsicherheit
    • Kosten der Herstellung des betriebsfertigen Fliegenden Bau

    Gegebenenfalls erforderlich:

    • Rettungswegeplan
    • Sicherheitsnachweise über maschinentechnische Teile
    • Sicherheitsnachweise über die elektrische Anlage
    • Prüfberichte von Sachverständigen zu den Sicherheitsnachweisen
    • Schaltpläne

    Sie müssen die Unterlagen zum Antrag in zweifacher Ausfertigung einreichen.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Eine Ausführungsgenehmigung ist für jeden Fliegenden Bau erforderlich, der nicht vom Erfordernis der Genehmigung freigestellt ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag auf Ausführungsgenehmigung bei der Genehmigungsbehörde (Bauordnungsämter der Städte: Dortmund, Essen, Köln, Soest, Bielefeld).

    Gegebenenfalls sind Unterlagen nachzureichen oder Prüfungen zu veranlassen.

    Gegebenenfalls muss der Fliegenden Bau probeweise aufgestellt werden.

    Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt und mit geprüften Bauvorlagen, Prüfberichten und Leerseiten für Gebrauchsnahmen zu einem Prüfbuch gebunden.

    Sie erhalten das Prüfbuch mit eingebundener Ausführungsgenehmigung und einen Gebührenbescheid.

    Falls sich die Buchbindung verzögert, kann für maximal 9 Monate ein vorläufiges Prüfbuch erstellt werden.

    Fristen

    Die Ausführungsgenehmigung wird für höchstens 5 Jahre erteilt. Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung müssen vor Fristablauf gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Bei vollständigen Antragsunterlagen in der Regel innerhalb von 6 Wochen. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

    Kosten

    Hinweise für Borken

    Gemäß folgender Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW (AVwGebO NW):

    03.1.5.5.1
    Entscheidung über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erstmaligen Gebrauchsabnahme für je angefangene 500 Euro der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage
    Gebühr: Euro 4
    jedoch mindestens Euro 50
    Neben den Gebühren werden Gebühren nach Tarifstelle 2.4.8 erhoben.

    03.1.5.5.2
    Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten einschließlich der erforderlichen Gebrauchsabnahme
    Gebühr: Euro 50 bis 1 250

    03.1.5.5.3
    Sind im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen erforderlich, werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 2.1.4 erhoben
    jedoch mindestens der zweifache Stundensatz

    03.1.5.5.4
    Entscheidung über die Übertragung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten auf Dritte
    Gebühr: Euro 50

    03.1.5.5.5
    Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort
    Gebühr: Euro 10 bis 300

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Hinweise zum Anzeigeverfahren und Betrieb für Fliegende Bauten (nach § 78 BauO NRW und FlBauR)

    Der Betreiber oder ein von ihm beauftragter hinreichend sachkundiger Vertreter muss während des Betriebs die Aufsicht führen und für die Einhaltung der Bedienungs- und Betriebsvorschriften sorgen. Der Betreiber hat die Bedienungspersonen an jedem Aufstellungsort insbesondere über die Bedienungs- und Betriebsvorschriften und das Verhalten bei Stromausfall, in Brand- und Panikfällen oder sonstigen Störungen zu belehren. Die Bedienungs- und Betriebsvorschriften müssen von den Bedienungspersonen jederzeit eingesehen werden können. Der Betreiber hat Unfälle, die durch den Betrieb entstanden sind, unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.

    Weitere Informationen

    Informationssystem der Bauministerkonferenz: https://www.bauministerkonferenz.de/verzeichnis.aspx?id=12208&o=759O986O991O12208 · Regelungen für Fliegende Bauten · Listen der Genehmigungsstellen, Prüfämter, Ansprechpartner · Auslegungen zu Fliegenden Bauten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12.08.2020

    Version

    Technisch geändert am 12.08.2020

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de