Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Verendete oder getötete Nutz- und Heimtiere, totgeborenes Vieh, Schlachtabfälle, vom Tier stammende Lebensmittel sowie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Produkte und Abfälle vom Tier (Horn, Felle, Häute, etc.) bergen für das Auftreten oder die Ausbreitung von Tierseuchen (siehe auch "Tierseuchen") ein sehr hohes Risiko, weil diese sog. "tierischen Nebenprodukte" Träger von Erregern von Tierseuchen sein können.

    Aus diesem Grund haben die Europäische Union und der nationale Gesetzgeber in einer ganzen Reihe von Vorschriften den ordnungsgemäßen und sicheren Umgang mit tierischen Nebenprodukten und deren unschädlicher Beseitigung geregelt. Als wichtigste Vorschriften sind hier die EU-Verordnungen VO(EG)1069/2009 und VO(EG) 142/2011 sowie aus dem Bundesrecht das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung zu nennen.

    Im Grundsatz gilt, dass tierische Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind, soweit sie nicht durch geeignete Verfahren zu sicheren Folgeprodukten verarbeitet werden können. Die unschädliche Beseitigung erfolgt im Regelfall durch Verbrennen in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA).

    Für den Kreis Heinsberg ist derzeit die Fa. SecAnim GmbH, Brunnenstraße 136, 44536 Lünen, Tel.: 02306/927090, Fax: 02306/9270916, die zuständige TBA.

    Die Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen erfolgt durch die Fa. SecAnim und ist dort anzumelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Veterinäraufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heinsberg

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heinsberg

    Speiseabfälle mit tierischen Anteilen stellen ein erhebliches Seuchenrisiko im Hinblick z.B. auf Schweinepest, Maul- und Klauenseuche und Geflügelpest dar. Deren Verfütterung an Klauentiere und Geflügel ist daher verboten.

    Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung müssen ihre Speiseabfälle über eine zugelassene Anlage entsorgen, sofern mehr als nur geringe Mengen anfallen. Geeignete Entsorgungsbetriebe können beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises erfragt werden.

    Einzelne Heimtiere können neben einer Bestattung auf bestehenden Tierfriedhöfen oder der Kremierung in einem Heimtierkrematorium ausnahmsweise auch auf eigenem Gelände tief vergraben werden, sofern das eigene Gelände nicht in einem Wasserschutzgebiet liegt und ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen eingehalten wird.

    Seit August 2016 ist mit Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes die Kremierung von Pferden anstelle der Beseitigung in der TBA möglich.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Heinsberg

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de