Vorname Änderung der Reihenfolge

    Reihenfolge der Vornamen ändern

    Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie deren Reihenfolge durch eine Erklärung ändern lassen.

    Beschreibung

    Hinweise für Geilenkirchen

    Sie haben mehrere Vornamen und Ihr Rufname steht nicht am Anfang? Dann haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Erklärung abzugeben, die die Reihenfolge Ihrer Vornamen neu sortiert. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Name deutschem Recht unterliegt. Das schließt nicht nur deutsche Staatsangehörige ein, sondern auch Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge und Staatenlose.

    Bei Vornamen mit Bindestrich, wie zum Beispiel Hans-Peter, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.

    Wenn Sie die Schreibweise Ihrer Vornamen ändern, einen neuen hinzufügen oder einen Ihrer Vornamen weglassen möchten, geht dies nur über eine Änderung des Vornamens (öffentlich-rechtliche Namensänderung)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standes- und Friedhofsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 9

    52511 Geilenkirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02451 629-934

    Fax: 02451 629-929

    E-Mail: standesamt@geilenkirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Geilenkirchen

    • Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis

    • Geburtsurkunde

      Sollten Sie nicht in Geilenkirchen geboren sein, bringen Sie bitte eine möglichst aktuelle Geburtsurkunde mit. Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.

    Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Sie sind asylberechtigt, ausländischer Geflüchteter, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Geilenkirchen

    § 45a Personenstandsgesetz

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Geilenkirchen

    Die Erklärung muss persönlich gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten abgegeben werden. Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich.

    • Für Kinder bis zum 14. Lebensjahr geben die Erziehungsberechtigten die Erklärung für Ihr Kind ab.
    • Kinder ab dem 14. Lebensjahr geben die Erklärung selbst ab. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen.

    Zwecks Terminabsprache wenden Sie sich bitte an die Standesbeamten.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    in der Regel keine

    Kosten

    Je nach Bundesland unterschiedlich.

    Hinweis: Bei erfolgreicher Änderung entstehen Folgekosten, da Sie Dokumente, wie beispielsweise den Personalausweis oder Reisepass, neu beantragen müssen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Geilenkirchen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Geilenkirchen

    Wenn Sie in Deutschland geboren sind, ist das Standesamt Ihres Geburtsortes für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Sollten Sie nicht in Geilenkirchen geboren sein, können wir die Erklärung entgegennehmen und an Ihr Geburtsstandesamt übersenden. Von dort erhalten Sie dann die Bescheinigung über die erfolgte Erklärung.

    Sollten Sie nicht im Inland geboren sein, aber in Deutschland schon geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sein, ist das Standesamt zuständig, welches Ihr Register führt. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie im Ausland geheiratet haben oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingegangen sind und im Inland ein entsprechendes Register haben anlegen lassen.

    Sollte für Sie kein Personenstandsregister in Deutschland existieren und Sie im Inland wohnen, ist das Standesamt Ihres Wohnsitzes zuständig.

    Sollten Sie im Ausland leben, müssen Sie sich an das Standesamt wenden, wo Sie im Inland zuletzt gelebt haben.

    Sollten Sie nie in Deutschland gelebt haben, ist das Standesamt I in Berlin für Sie zuständig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat am 12.06.2019

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Geilenkirchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de