Taxigenehmigung Erteilung

    Taxigenehmigung Erteilung

    Sie wollen in einem Taxi gewerbsmäßig Personen befördern? Die hierfür notwendige Genehmigung können Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Sie möchten gewerblich Personen mit Mietwagen befördern? Dafür benötigen Sie eine Mietwagengenehmigung.

    Sie dürfen den Wagen nur im Ganzen vermieten. Die Mieterin oder der Mieter bestimmt dabei den Zweck, das Ziel und den Ablauf der Fahrten.

    Die Genehmigung können Sie für längstens fünf Jahre erhalten. Danach kann sie verlängert werden.

    Achtung: An Selbstfahrerinnen und Selbstfahrer vermietete Autos gelten nicht als Mietwagen.

    • Mietwagen dürfen Sie nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten. Sie müssen nach jeder Beförderung wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
    • Sie haben keine Betriebs- und Beförderungspflicht.
    • Der Fahrpreis ist frei vereinbar. Sie müssen ihn aber mit einem  Wegstreckenzähler ermitteln.
    • Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
    • Die Anzahl der Genehmigungen ist nicht beschränkt.

    Zuständige Stelle

    • wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in der Städteregion Aachen liegt:

    StädteRegion Aachen Straßenverkehrsamt (A 36) Carlo-Schmid-Straße 452146 Würselen

     

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erteilung der Mietwagengenehmigung sind:

    • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen zuverlässig sein.
    • Die Unternehmerin oder der Unternehmer beziehungsweise die für die Geschäftsführung bestellten Personen müssen fachlich geeignet sein.
    • Das Unternehmen muss sicher und finanziell leistungsfähig sein.
    • Der Betriebssitz oder die Niederlassung des Unternehmens muss im Inland sein (im handelsrechtlichen Sinn).

    Verfahrensablauf

    Die Mietwagengenehmigung muss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie unter "Dienstleistung Mietwagenkonzession" unter diesem Text.

    Die zuständige Stelle fordert unter anderem von nachfolgenden Behörden/Einrichtungen eine  Stellungnahme an:

    • Gemeinden,
    • Gewerbeaufsichtsbehörden,
    • der Industrie- und Handelskammer,
    • der zuständigen Fachgewerkschaft und
    • dem Verband des Personenverkehrs

    Rechtsgrundlage

    • 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) (Verkehr mit Mietwagen)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausnahmegenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Carlo-Schmid-Straße 4

    52146 Würselen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6500

    Fax: +49 241 5198-80658

    E-Mail: ausnahme@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ausnahmegenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Carlo-Schmid-Straße 4

    52146 Würselen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6500

    Fax: +49 241 5198-80658

    E-Mail: ausnahme@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Städteregion Aachen

      • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate),
        • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis - Belegart O)
          • Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
        • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
          • Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
        • Auszug aus dem Fahreignungsregister
          • Antragstellung  unter www.kba.de
      • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
      • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
      • bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
      • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
        • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
          • Antragstellung bei der zuständigen Finanzbehörde
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde/Stadt
          • Antragstellung bei ihrer zuständigen Gemeinde/Stadt
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
          • von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben, für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
          • Antragstellung bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
          • Antragstellung bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Hamburg
        • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
          • Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 €, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 € nachweisen.
          • Den Vordruck für die Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung finden unter Downloads im Antrag Personenbeförderung (PBfG) integriert. Zum Ausfüllen der Eigenkapitalbescheinigung ist nachfolgender Personenkreis berechtigt:
      • Wirtschaftsprüfer
      • Steuerberater
      • Kreditinstitut
      • Nachweis der fachlichen Eignung:
        • Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
        • Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagenunternehmen oder
        • Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
      • wenn Sie eine andere Person zur Geschäftsführung bestellen, muss diese folgende Unterlagen vorlegen:
        • Führungszeugnis  - Belegart O
        • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
        • Auszug aus dem Fahreignungsregister
        • Nachweise der fachlichen Eignung
        • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)

      Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

    Bearbeitungsdauer

    Üblicherweise entscheidet die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über Ihren Antrag.

    Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das rechtzeitig (innerhalb der ersten drei Monate) in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.

     

     

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    • Onlinedienst vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gewährleistet.
    • Es liegen keine Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers als Unternehmerin oder Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller als Unternehmerin oder Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person ist fachlich geeignet.
    • Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmerinnen oder Unternehmer haben ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

    Neubewerberinnen oder Neubewerber und vorhandene Unternehmerinnen oder Unternehmer sind angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der beiden Gruppen erfolgt die Berücksichtigung nach der zeitlichen Reihenfolge der Antragstellung.

    Unabhängig von der Antragstellung wird nachrangig behandelt,

    • wer nicht beabsichtigt, das Taxigewerbe als Hauptbeschäftigung zu betreiben,
    • ihr oder sein Taxiunternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten 8 Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat,
    • ihrer oder seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist

    Einer Antragstellerin oder einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragstellende vorhanden sind.

    Neubewerberinnen und Neubewerber erhalten ihre Genehmigung für 2 Jahre. In dieser Zeit dürfen die sich aus der Genehmigung ergebenden Rechte und Pflichten nicht übertragen werden.

    Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Voraussetzungen als erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Verfahrensablauf

    Gehen Sie wie folgt vor, um eine Genehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit einem Taxi zu erhalten:

    • Stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei der für Sie zuständigen Verkehrsbehörde der jeweiligen kreisfreien Stadt beziehungsweise des jeweiligen Landkreises und fügen Sie dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen bei.
    • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und führt die notwendigen Anhörverfahren durch.
    • Sie erhalten einen Bescheid über die Erteilung beziehungsweise Wiedererteilung einer Taxigenehmigung einschließlich der Aushändigung der Genehmigungsurkunden.

    Fristen

    Fristen beginnen erst bei Vorlage eines entscheidungsfähigen Antrags zu laufen. Liegt Ihr Antrag vollständig vor, wird innerhalb von 3 Monaten über ihn entschieden. Die Frist kann bei Notwendigkeit um 3 Monate verlängert werden. Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Widerspruchsfrist beträgt einen Monat.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann zwischen den zuständigen Verkehrsbehörden variieren. Die Bearbeitungsdauer kann unter anderem davon abhängen, ob alle entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegt wurden, beziehungsweise ob Nachforderungen von Unterlagen notwendig werden.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach:

    • der Anzahl der Fahrzeuge und
    • der Laufzeit der Genehmigung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 24.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.08.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de