Sachverständige nach Landesbauordnung AnerkennungOnline erledigen

    Sachverständige nach Landesbauordnung Anerkennung

    Sie dürfen die Bezeichnung „staatlich anerkannte Sachverständige“ oder „staatlich anerkannter Sachverständiger“ für die Prüfung der Standsicherheit, des Brandschutzes, für Erd- und Grundbau oder für Schall- und Wärmeschutz nur führen, wenn Sie durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (alle Fachbereiche) oder die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Fachbereiche Brandschutz sowie Schall- und Wärmeschutz) anerkannt worden sind.

    Beschreibung

    Standsicherheit:

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für die Prüfung der Standsicherheit sind Sie Experte in diesem Fachbereich. 

    Die Anerkennung wird für die Prüfung der Standsicherheit wird in folgenden Fachrichtungen ausgesprochen:

    • Massivbau
    • Metallbau
    • Holzbau.

    Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

    Hierzu müssen Sie durch eine umfangreiche Prüfung bei der Ingenieurkammer-Bau NRW nachgewiesen haben, dass Sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in Ihrem Fachbereich verfügen. Sie sind berechtigt, gesetzlich vorgeschriebene Standsicherheitsnachweise einschließlich des statisch- konstruktiven Brandschutzes aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen. 

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r arbeiten Sie privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Damit tragen Sie zur Entlastung der Behörden bei.

    Durch die Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r dokumentieren Sie Kompetenz und Verantwortung auf höchstem Niveau. 

    Sie sind als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für die Prüfung der Standsicherheit fachlich identisch mit den bundesweit bekannten Prüfingenieuren für Baustatik. Das fachliche Anerkennungsverfahren in Nordrhein-Westfalen wird durch die IK-Bau NRW wahrgenommen. 

    Erd- und Grundbau:

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für den Erd- und Grundbau sind Sie Experte in diesem Fachbereich.

    Hierzu müssen Sie durch eine umfangreiche Prüfung bei der Ingenieurkammer-Bau NRW nachgewiesen haben, dass Sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in Ihrem Fachbereich verfügen. Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie

    - die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),

    - die Sicherheit der Gründung von baulichen Anlagen,

    - die getroffenen Annahmen und

    - die bodenmechanischen Kenngrößen

    prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r arbeiten Sie privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Damit tragen Sie zur Entlastung der Behörden bei.

    Durch die Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r dokumentieren Sie Kompetenz und Verantwortung auf höchstem Niveau.

    Brandschutz:

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für die Prüfung des Brandschutzes sind Sie Experte in diesem Fachbereich. 

    Hierzu müssen Sie durch eine umfangreiche Prüfung bei der Ingenieurkammer-Bau NRW oder bei der Architektenkammer NRW nachgewiesen haben, dass Sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in u.a. der Brandschutzplanung, im baulichen Brandschutz, in der Baustofftechnologie, im Bereich des abwehrenden Brandschutzes sowie in Berechnungsmethoden verfügen. 

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für die Prüfung des Brandschutzes sind Sie berechtigt zu prüfen, ob ein Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht. Zudem sind Sie berechtigt, Bescheinigungen der Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise auszustellen. 

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r arbeiten Sie privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Damit tragen Sie zur Entlastung der Behörden bei.

    Durch die Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r dokumentieren Sie Kompetenz und Verantwortung auf höchstem Niveau. 

    Schall- und Wärmeschutz:

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für den Schall- und Wärmeschutz sind Sie Experte in diesem Fachbereich. 

    Hierzu müssen Sie durch eine umfangreiche Prüfung bei der Ingenieurkammer-Bau NRW oder bei der Architektenkammer NRW nachgewiesen haben, dass Sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in diesem Fachbereich verfügen.

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für den Schall- und Wärmeschutz sind Sie berechtigt, Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz aufzustellen. Zudem sind Sie für die Prüfung und Bescheinigungen von Nachweisen verantwortlich, die nicht von saSV für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt worden sind. 

    Als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r arbeiten Sie privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Damit tragen Sie zur Entlastung der Behörden bei.

    Durch die Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r dokumentieren Sie Kompetenz und Verantwortung auf höchstem Niveau. 

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer-Bau NRW

    Adresse

    Hausanschrift

    Zollhof 2

    40221 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 13067-0

    Fax: 0211 13067-150

    E-Mail: info@ikbaunrw.de

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    • Antragsformular
    • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung/Nachweis der Berufserfahrung
    • Nachweis der Mitgliedschaft in der IK-Bau NRW oder der AK NW oder einer Ingenieur- oder Architektenkammer eines anderen Landes, in dem es ein vergleichbares Anerkennungsverfahren nicht gibt
    • eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung
    • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BRZG), das nicht älter als drei Monate sein soll (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union jeweils im Original.
    • eine Erklärung gem. § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 SV-VO, dass bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrgenommen werden noch fremde Interessen dieser Art vertreten werden, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
    • Nachweis über die Eigenverantwortlichkeit gemäß § 3 Absatz 5 Satz 3 und 4 SV-VO, außer bei Antrag auf Anerkennung als SV für Schall- und Wärmeschutz:

    Zusätzlich Fachbereich Standsicherheit:

    • ein fachlicher Werdegang mit übersichtlicher Darstellung der wichtigsten bisher bearbeiteten und ausgeführten statisch-konstruktiv schwierigen Bauvorhaben, gegliedert nach beantragten Fachrichtungen
    • Zwei statisch-konstruktiv und schwierige Bauvorhaben aus unterschiedlichen Bereichen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung bearbeitet worden sind
    • Die technische Bauleitung im statisch-konstruktiven Bereich wird nachgewiesen durch detaillierte und nachvollziehbare Bescheinigungen von Auftraggeberinnen oder Auftraggebern.  Der Nachweis kann für zeitlich getrennte Abschnitte geführt werden. Unter technischer Bauleitung sind auch folgende Leistungen zu verstehen:
      • ingenieurtechnische Kontrolle der Ausführung des Tragwerks auf Übereinstimmung mit den geprüften statischen Unterlagen
      • ingenieurtechnische Kontrolle der Bewehrung vor dem Betonieren
      • ingenieurtechnische Kontrolle der Baubehelfe
      • Kontrolle der Betonherstellung und -verarbeitung auf der Baustelle
      • betontechnologische Beratung
      • Kontrolle der Materialgüten im Ingenieurholzbau
      • Durchführung von Messungen beim Spannen und Erstellen der Spannprotokolle im Spannbetonbau
      • Überwachung der Ausführung von Tragwerkseingriffen.
    • Zum Nachweis der besonderen Voraussetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 SV-VO ist der Besuch eines von der Ingenieurkammer-Bau NRW durchgeführten oder eines inhaltlich gleichwertigen Seminars nachzuweisen

    Zusätzlich Fachbereich Erd- und Grundbau:

    • Nachweise über eine neunjährige Berufserfahrung im Bauwesen; davon müssen Antragsteller mindestens drei Jahre im Erd - und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sein,
    • Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten; von denen mindestens zehn Gutachten, wovon zwei wiederum gesondert vorzulegen sind, die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben (Baumaßnahmen der Geotechnischen Kategorie 3) zeigen müssen und
    • Nachweis oder Versicherung, dass Antragsteller die Versuchsgeräte zur Untersuchung des Baugrundes und zur normgemäßen Ermittlung der Kenngrößen des Baugrundes selbst besitzen oder über diese Versuchsgeräte und über die Versuchsergebnisse frei verfügen können

    Zusätzlich Fachbereich Brandschutz:

    Nachweise einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von baulichen Anlagen durch Vorlage:

    • einer Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren aufgestellten Brandschutzkonzepte aufgeführt sind
    • von mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepten zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der erforderlichen Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst angefertigt worden sind.

    oder Nachweise einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen durch Vorlage:

    • einer Objektliste, in der die wichtigsten der in den letzten fünf Jahren geprüften Brandschutzkonzepte aufgeführt sind.
    • Von mindestens drei anspruchsvolle Brandschutzkonzepten zu unterschiedlichen Sonderbauten aus der vorgenannten Objektliste einschließlich der Prüfberichte sowie der geprüften Brandschutzkonzepte und Planunterlagen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller geprüft worden sind.

    Zusätzlich Fachbereich Schall- und Wärmeschutz:

    Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung durch die Vorlage von: 

    • je drei bautechnischen Nachweisen sowohl für den Schallschutz als auch für den Wärmeschutz zu konkret von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in einer Objektliste benannten Bauvorhaben
    • von  Planunterlagen zu den benannten Bauvorhaben, nach denen die Nachweise aufgestellt worden sind.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Standsicherheit:

    Sie werden anerkannt, wenn Sie 

    1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,
    2. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
    3. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
    4. durch ihre Leistungen als Ingenieure oder Ingenieurinnen überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
    5. die für staatlich anerkannte Sachverständige erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.
    6. Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW sind,
    7. zuverlässig sind,
    8. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind und
    9. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Erd- und Grundbau:

    Sie werden anerkannt, wenn Sie 

    1. als Angehörige der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie die im Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung ,,Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG) geregelte Berufsbezeichnung führen dürfen,
    2. neun Jahre im Bauwesen tätig sind, davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
    3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau verfügen,
    4. nachweisen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können,
    5. ein Verzeichnis aller innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten vorlegen und
    6. mindestens zwei Baugrundgutachten, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, vorlegen.
    7. Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW sind,
    8. zuverlässig sind,
    9. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind und
    10. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Brandschutz:

    Sie werden anerkannt, wenn Sie 

    1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,
    2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen,
    3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,
    4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen,
    5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen,
    6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen,
    7. Mitglied der Architektenkammer NRW oder der Ingenieurkammer-Bau NRW sind,
    8. zuverlässig sind,
    9. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind und
    10. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Schall- und Wärmeschutz:

    Sie werden anerkannt, wenn Sie 

    1. die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz und der baulichen Anlage beurteilen können
    2. durch fachbezogene Tätigkeiten für den Bereich des Schallschutzes nachweisen können, dass Sie Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Verhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Schall, Kenntnisse in der Theorie der Schallemissionen und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Schall-Dämm-Maßnahmen,  Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes und der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, Kenntnisse und Erfahrungen bei der Planung des Schallschutzes, Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben, und für den Bereich des Wärmeschutzes Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Temperatur und Feuchte, Kenntnisse in der thermischen Bauphysik und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung, Kenntnisse der Berechnungsverfahren von Transmissions-, Lüftungs- und Wärmegewinnungsenergien, Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes, Kenntnisse in der Anfertigung von Nachweisen auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassenen Vorschriften haben.
    3. Mitglied der Architektenkammer NRW oder der Ingenieurkammer-Bau NRW sind,
    4. zuverlässig sind,
    5. unabhängig tätig sind und
    6. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)
    • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
    • Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW Tarifstelle 3a.3.1

    Verfahrensablauf

    Standsicherheit:

    Sie können den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für die Prüfung der Standsicherheit schriftlich oder elektronisch stellen. 

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben, prüft die Ingenieurkammer-Bau NRW das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. 

    Der Prüfungsausschuss beschließt über die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 

    Erd- und Grundbau:

    Sie können den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für Erd- und Grundbau schriftlich oder elektronisch stellen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben, prüft die Ingenieurkammer-Bau NRW das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. 

    Der Beirat Erd- und Grundbau beschließt über die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 

    Brandschutz:

    Sie können den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für die Prüfung des Brandschutzes schriftlich oder elektronisch stellen. 

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben, prüft die zuständige Stelle das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. 

    Der Prüfungsausschuss beschließt über die Zulassung zur Prüfung. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 

    Schall- und Wärmeschutz:

    Sie können den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte*r Sachverständige*r für die Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes schriftlich oder elektronisch stellen. 

    Die Anerkennungsausschüsse bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle der zuständigen Stelle. Diese nimmt die Anträge entgegen, fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an und führt eine formelle Vorprüfung durch. 

    Die Anerkennungsausschüsse stellen fest, ob die Voraussetzungen vorliegen. 

    Die Anerkennung oder die Ablehnung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger spricht die Ingenieurkammer-Bau NRW bzw. die Architektenkammer NRW auf der Grundlage der Entscheidung des Anerkennungsausschusses aus. 

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Kostenart: variabel Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit je Fachrichtung (Massivbau, Metallbau oder Holzbau) Gebühr: Euro 1 500 bis 4 500 Sofern bereits eine Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für eine vergleichbare Fachrichtung vorliegt, je Fachrichtung Gebühr: Euro 250 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau Gebühr: Euro 250 bis 450 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes Gebühr: Euro 1 500 bis 5 000 Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz Gebühr: Euro 250 bis 450

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: URL: www.aknw.de optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite: Bezeichnung: URL: www.ikbaunrw.de

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 29.06.2023

    Stichwörter

    Hinweise für Nordrhein-Westfalen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de