Streitschlichtung vor einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen
Beschreibung
Hinweise für Rahden
Im Strafrecht ebenso wie im Zivilrecht gibt es Verfahren, die unter die obligatorische Streitschlichtung fallen. Dies bedeutet, dass zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle versucht werden muss. Seit dem Jahre 2000 ist in bestimmten Fällen eine Klage überhaupt erst zulässig, wenn vorher ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.
Folgende Tatbestände fallen unter die Zuständigkeit der Schiedsämter:
Strafrecht
Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses
Zivilrecht
freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe und in nachbarrechtlichen Streitigkeiten
Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Es wird von Schiedsfrauen und -männern wahrgenommen, die für die Dauer von 5 Jahren vom Rat der Stadt gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt werden.
Hier sind die Schiedspersonen der einzelnen Ortschaften:
Rahden
Herr Frank Holtmann
Eisenbahnstraße 50
32369 Rahden
Tel. 05771 1212
E-Mail: frank.holtmann@t-online.de
Kleinendorf/Varl/Sielhorst
Herr Horst Becker
Am Lintelfeld 7
32369 Rahden
Tel. 05771 4012
E-Mail: Horst-W.Becker@gmx.de
Pr. Ströhen/Wehe/Tonnenheide
Frau Birgit Klasing
Am Speukebusch 11
32369 Rahden
Tel. 05776 525
E-Mail: birgitklasing@t-online.de
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Sachgebiet Ordnung und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05771 73-0
Fax: 05771 73-60
erforderliche Unterlagen
Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- unterschriebener Antrag mit
- Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
- allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
- Abschriften des Antrages für die Gegenseite
Welche Unterlagen Sie für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle benötigen, sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen
Voraussetzungen
Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:
- bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder
- zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Hinweis:
Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Rahden
Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW)
Verfahrensablauf
Hinweise für Rahden
Sofern Sie die Dienste der Schiedsperson in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie diese bitte telefonisch bzw. per E-Mail zwecks Besprechung des Sachverhalts und ggf. Vereinbarung eines Gesprächstermins. Das weitere Schiedsverfahren wird durch die Schiedsperson in eigener Zuständigkeit durchgeführt.
Die Stadt Rahden unterstützt die Schiedspersonen lediglich in Verwaltungsfragen und kann ggf. bei der Kontaktaufnahme behilflich sein.
Kosten
Weitere Informationen
Hinweise für Rahden
Die Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist Aufgabe der von den Landesjustizverwaltungen anerkannten Gütestellen. In allen Landeskommunen gibt es die Schiedsämter.
Weitere Informationen zum Schiedsamt erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (www.schiedsamt.de). Im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen (www.streitschlichtung.nrw.de) sind neben den Schiedsämtern auch die anerkannten Gütestellen und sonstigen Schlichtungsstellen im Land Nordrhein-Westfalen abrufbar.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021
Stichwörter
Hinweise für Rahden