Streitschlichtung Durchführung obligatorisch

    Streitschlichtung vor einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen

    In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilrecht) müssen Sie zwingend einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor Sie Klage vor Gericht erheben können (obligatorische Streitschlichtung).

    Beschreibung

    Hinweise für Rahden

    Im Strafrecht ebenso wie im Zivilrecht gibt es Verfahren, die unter die obligatorische Streitschlichtung fallen. Dies bedeutet, dass zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle versucht werden muss. Seit dem Jahre 2000 ist in bestimmten Fällen eine Klage überhaupt erst zulässig, wenn vorher ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.

    Folgende Tatbestände fallen unter die Zuständigkeit der Schiedsämter:

    Strafrecht

    Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses

    Zivilrecht

    freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe und in nachbarrechtlichen Streitigkeiten

    Das Schiedsamt ist ein Ehrenamt. Es wird von Schiedsfrauen und -männern wahrgenommen, die für die Dauer von 5 Jahren vom Rat der Stadt gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt werden.

    Hier sind die Schiedspersonen der einzelnen Ortschaften:

    Rahden
    Herr Frank Holtmann
    Eisenbahnstraße 50
    32369 Rahden
    Tel. 05771 1212
    E-Mail: frank.holtmann@t-online.de

    Kleinendorf/Varl/Sielhorst
    Herr Horst Becker 
    Am Lintelfeld 7
    32369 Rahden
    Tel. 05771 4012
    E-Mail: Horst-W.Becker@gmx.de

    Pr. Ströhen/Wehe/Tonnenheide
    Frau Birgit Klasing
    Am Speukebusch 11
    32369 Rahden
    Tel. 05776 525
    E-Mail: birgitklasing@t-online.de

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Ordnung und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathaus - Lange Straße 9

    32369 Rahden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05771 73-0

    Fax: 05771 73-60

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • unterschriebener Antrag mit
      • Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
      • allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
    • Abschriften des Antrages für die Gegenseite

    Welche Unterlagen Sie für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle benötigen, sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen

    Voraussetzungen

    Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:

    • bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,
    • Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder
    • zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

    Hinweis:
    Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rahden

    Gesetz über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen (SchAG NRW)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rahden

    Sofern Sie die Dienste der Schiedsperson in Anspruch nehmen möchten, kontaktieren Sie diese bitte telefonisch bzw. per E-Mail zwecks Besprechung des Sachverhalts und ggf. Vereinbarung eines Gesprächstermins. Das weitere Schiedsverfahren wird durch die Schiedsperson in eigener Zuständigkeit durchgeführt.

    Die Stadt Rahden unterstützt die Schiedspersonen lediglich in Verwaltungsfragen und kann ggf. bei der Kontaktaufnahme behilflich sein.

    Kosten

    Bei einem Verfahren bei den Schiedsämtern beträgt die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson bis auf 40,00 Euro erhöht werden. Außerdem können noch Auslagen (z. B. Portokosten) der Schiedsperson anfallen. Bei einem Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle ergeben sich die Gebühren aus einer von der Gütestelle festgelegten Kostenordnung.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rahden

    Die Durchführung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist Aufgabe der von den Landesjustizverwaltungen anerkannten Gütestellen. In allen Landeskommunen gibt es die Schiedsämter.

    Weitere Informationen zum Schiedsamt erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e. V. (www.schiedsamt.de). Im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen (www.streitschlichtung.nrw.de) sind neben den Schiedsämtern auch die anerkannten Gütestellen und sonstigen Schlichtungsstellen im Land Nordrhein-Westfalen abrufbar.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021

    Version

    Technisch geändert am 02.07.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Rahden

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de