Schiedspersonen
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Schiedspersonen haben die Aufgabe, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie Strafsachen gütlich zu einigen, damit Prozesse vor dem Gericht vermieden werden. Auseinandersetzungen sollen schneller, unbürokratischer und Kosten sparender beigelegt werden.
Die Schiedstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Schiedspersonen erhalten lediglich eine Aufwandsentschädigung sowie die Erstattung der ihnen entstehenden Sachkosten.
Voraussetzungen für das Amt einer Schiedsperson:
- Eignung nach Persönlichkeit und Fähigkeiten
- Alter zwischen 30 und 70 Jahren
- wohnhaft in dem betreffenden Schiedsamtsbezirk
- Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
- die Person darf nicht unter Betreuung stehen sowie nicht durch sonstige gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt sein
Schiedspersonen werden vom Rat gewählt.
Aufgaben:
Die Schiedspersonen bemühen sich, insbesondere Streitigkeiten aufgrund folgender Delikte zu schlichten:
- Hausfriedensbruch
- Beleidigung
- Bedrohung
- Sachbeschädigung
- leichte Körperverletzung
- Nachbarschaftsstreitigkeiten bzgl. Gartenpflege, Lautstärke usw.
Schiedsamtsbezirk:
Alstädten-Burbach, Efferen, Sielsdorf, Stotzheim, Gleuel
Schiedsperson:
Hans Peter Keller
Theo-Zimmermann-Straße 21
50354 Hürth
Telefon: 02233/716391, 0157/59551839
E-Mail: hapekeller@gmx.de
Schiedsamtsbezirk:
Alt-Hürth, Berrenrath, Knapsack
Schiedsperson:
Prof. Michael Kaufmann
Kreuzstraße 38
50354 Hürth
Telefon: 0174/2769052
Email: Michael Kaufmann
Schiedsamtsbezirk:
Fischenich, Kalscheuren, Kendenich, Hermülheim
Schiedsperson:
Dr. Katarina Flierenbaum
Gennerstraße 211
50354 Hürth
Telefon: 0176/32479971
Email: flierenbaum@gmx.de
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- unterschriebener Antrag mit
- Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
- allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
- Abschriften des Antrages für die Gegenseite
Welche Unterlagen Sie für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle benötigen, sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen
Voraussetzungen
Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:
- bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder
- zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Hinweis:
Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.
Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.
Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.
Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021
Stichwörter
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