Streitschlichtung vor einem gerichtlichen Verfahren durchführen lassen
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Schiedspersonen in Aachen unter www.ag-aachen.nrw.de.
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Weitere Informationen zum Thema "Außergerichtliche Streitschlichtung" finden Sie auf www.streitschlichtung.nrw.de.
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Ansprechpartner
Fachbereich Recht und Versicherung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0241 432-3009
Fax: 0241 432-3007
erforderliche Unterlagen
Für die Einleitung eines Verfahrens bei einem Schiedsamt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- unterschriebener Antrag mit
- Angabe der Namen und Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertretung
- allgemeine Bezeichnung des Streitgegenstands des Streits allgemein bezeichnen und von der antragstellenden Partei unterschrieben sein.
- Abschriften des Antrages für die Gegenseite
Welche Unterlagen Sie für ein Verfahren bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle benötigen, sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen
Voraussetzungen
Eine obligatorische Streitschlichtung müssen Sie durchzuführen, wenn es sich um eine der folgenden Streitigkeiten handelt:
- bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten,,
- Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden, oder
- zivilrechtliche Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Hinweis:
Ein Schlichtungsversuch ist nicht nötig, wenn Sie einen Anspruch im Mahnverfahren geltend machen möchten. Auch in bestimmten anderen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten in Familiensachen und Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden, müssen Sie vorher keinen Schlichtungsversuch unternehmen. Darüber hinaus ist ein Schlichtungsversuch nur erforderlich, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Verfahren bei einem Schiedsamt leiten Sie durch einen Antrag bei der zuständigen Schiedsperson ein. Den Antrag müssen Sie entweder schriftlich einreichen oder dort mündlich zu Protokoll zu erklären.
Die Schiedsperson bestimmt dann in der Regel einen Termin für die Schlichtungsverhandlung und lädt die Parteien, da diese im Termin persönlich zu erscheinen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es auch möglich, sich im Termin vertreten zu lassen.
Falls in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zustande kommt, wird sie in einem Protokoll festgehalten. Aus diesem Protokoll kann wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich vollstreckt werden.
Die Voraussetzungen und der Ablauf eines Verfahrens bei einer sonstigen anerkannten Gütestelle sollten Sie bei der jeweiligen Gütestelle erfragen.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 02.07.2021
Stichwörter
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