Beseitigung von Denkmalen Genehmigung
Hinweise für Velbert
Beschreibung
Hinweise für Velbert
Jede bauliche Maßnahme an einem Baudenkmal, Gartendenkmal, beweglichem Denkmal, einem ortsfesten Bodendenkmal oder einem Gebäude im Denkmalbereich unterliegt einer Erlaubnispflicht. Dazu zählen Maßnahmen, wie Beseitigung (Abbruch), Veränderungen (zum Beispiel durch Maßnahmen zur Modernisierung) oder Änderungen der bisherigen Nutzung von Baudenkmälern. Ebenfalls besteht eine Erlaubnispflicht für Anlagen, die in der engeren Umgebung eines Baudenkmals errichtet oder verändert werden sollen.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen. Hierzu gehören in der Regel:
- Baubeschreibung
- Fotodokumentation
- Baupläne (Bestand + Planung)
- Materialangaben, Produktdaten
- Angebote von Handwerkern
- Auflistung der Eigenleistungen
- Weitere Unterlagen im Einzelfall
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Rechtsgrundlage(n)
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- § 9 DSchG NRW - Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern
- § 13 DSchG NRW - Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern
- § 15 DSchG NRW - Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern
- § 20 DSchG NRW - Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern
- § 24 DSchG NRW - Verfahren
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der Maßnahme.
Die Erlaubnis wird im Rahmen der gesetzlichen Anhörung mit dem LVR - Amt für Baudenkmalpflege im Rheinland erteilt. Bei Bodendenkmälern wird die Erlaubnis im gesetzlichen Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland erteilt. Für die Anhörung bzw. Benehmensherstellung mit dem LVR gilt gemäß § 24 Abs. 2 und 4 DSchG eine Frist von 2 Monaten.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Voraussetzung für die Ausstellung einer Erlaubnis ist, dass vorab noch nicht mit der Baumaßnahme begonnen wurde. Nicht genehmigte Baumaßnahmen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
Handelt es sich um baugenehmigungspflichtige Maßnahmen, ist ein Bauantrag zu stellen. In diesem Fall ist die denkmalrechtliche Erlaubnis in die Baugenehmigung eingebunden.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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