Hundesteuer
Hinweise für Werne
Beschreibung
Hinweise für Werne
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer.
Neben dem Einnahmezweck werden auch ordnungspolitische Zwecke verfolgt. Ziel ist es, die Anzahl von Hunden im Stadtgebiet zu begrenzen.
Anders als bei den Gebühren ist eine konkrete Gegenleistung durch Zahlung der Hundesteuer nicht zu erwarten. Durch die Hundesteuer werden öffentliche Aufgaben der unterschiedlichsten Bereiche finanziert.
Anmeldung zur Hundesteuer
Ihre Steuerpflicht als Hundehalter/in beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie einen oder mehrere Hunde in Ihren Haushalt aufnehmen. Mit der Aufnahme sind Sie verpflichtet, den oder die Hunde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzumelden. Die Hundesteuer wird durch einen Bescheid festgesetzt, der Ihnen nach der Anmeldung schriftlich zugeht.
Abmeldung von der Hundesteuer
Die Hundesteuer endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Jede/r Halter/in ist verpflichtet, den Hund innerhalb von zwei Wochen schriftlich abzumelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Welche Unterlagen muss ich zur Anmeldung einreichen?
Bitte reichen Sie einen Nachweis ein, seit wann sich der Hund in Ihrem Haushalt befindet, zum Beispiel durch einen Kauf- bzw. Übernahmevertrag oder einer entsprechenden Bescheinigung des Tierheims.
Welche Unterlagen muss ich zur Abmeldung einreichen?
Bei Abmeldungen ist eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen, falls der Hund eingeschläfert werden musste. Bei der Abgabe an einen anderen Besitzer muss der Name und die Anschrift von diesem angegeben bzw. der Übergabevertrag vorgelegt werden.
Liegen keine der beiden o. a. Gründe der Beendigung der Hundehaltung vor, endet die Steuerpflicht mit Ende des Monats, indem Sie durch eigenhändige Unterschrift und Abgabe der Steuermarke schriftlich begründen und erklären, dass die Hundehaltung Ihrerseits beendet wurde.
Die Abgabe der Hundesteuermarke ist verpflichtend.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Hundestseuersatzung der Stadt Werne in der jeweils aktuellen und gültigen Fassung.
Verfahrensablauf
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Persönliche Anmeldung
Anmeldungen können Sie persönlich oder eine von Ihnen schriftlich bevollmächtigte Person im Bürgerbüro der Stadt Werne (Stadthaus, Konrad-Adenauer-Platz 1) zu den offiziellen Öffnungszeiten vornehmen. Termine können Sie hier vereinbaren.
Postalische und/oder digitale Anmeldung
Sie können für die Hundesteueranmeldung auch das entsprechende Formular verwenden, welches hier Download zur Verfügung steht. Bitte senden Sie in diesem Fall das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post oder per E-Mail mit den entsprechenden erforderlichen Unterlagen an die Kolleginnen und Kollegen vom Fachbereich Steuern. Sobald wir Ihnen ein direkt ausfüllbares Online-Formular anbieten können, werden wir es auf dieser Seite veröffentlichen.
Hundesteuermarken
Nach erfolgter persönlicher Anmeldung im Bürgerbüro wird Ihnen dort eine Steuermarke ausgegeben.
Nach erfolgter postalischer bzw. digitaler Anmeldung wird Ihnen eine Steuermarke zusammen mit dem Steuerbescheid zugestellt.
Bei Verlust der Marke wird auf Antrag im Bürgerbüro ein gebührenpflichtiger Ersatz in Höhe von 5,00 € ausgegeben. Eine postalische/digitale Verlustanzeige ist nicht möglich.
Anmeldungen nach dem Landeshundegesetz
Das Halten von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen und Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, bedarf einer zusätzlichen ordnungsbehördlichen Anmeldung in der Stadtverwaltung Werne.
Zahlungsabwicklung
Die Hundesteuer wird am 01.07. eines jeden Jahres fällig. Sollte Ihre am 01.07. eines jeden Jahres fällige Hundesteuerzahlung nicht fristgerecht eingehen, wird eine Zahlungsaufforderung durch die Abteilung Zahlungsabwicklung versandt, die für Sie mit weiteren Kosten (Mahngebühren) verbunden ist.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Die Hundesteuersatzung sieht in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen vor. Voraussetzung hierfür ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "Bl", "aG" oder "H". Die Anträge sind schriftlich beim Aufgabenbereich Steuern zu stellen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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