Hundesteuer
Hinweise für Metelen
Beschreibung
Hinweise für Metelen
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
- nur ein Hund gehalten wird 48,00 Euro
- zwei Hunde gehalten werden 60,00 Euro je Hund
- drei oder mehr Hunde gehalten werden 72,00 Euro je Hund
- ein gefährlicher Hund gehalten wird 192,00 Euro je Hund
- zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 300,00 Euro je Hund
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Metelen gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Metelen
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Metelen
aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem
Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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