Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Erbringung

    Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

    Begleitende Hilfen dienen der Unterstützung von schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben.

    Beschreibung

    Hinweise für Viersen

    Begleitende Hilfe im Arbeitsleben

    Die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist Aufgabe des Integrationsamtes (§ 185 Abs. 1 Sozialgesetzbuch SGB IX). In Nordrhein-Westfalen wird dieses durch die Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsleben (vormals örtlichen Fürsorgestellen) unterstützt. Sie soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen

    • in ihrer sozialen Stellung nicht absinken,
    • auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können,
    • durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten.

    Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden.

    Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die Begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Folgende beispielhaft aufgeführte Hilfen kommen in Betracht:

    Leistungen
    • für schwerbehinderte Menschen
      • Persönliche Hilfen
      • finanzielle Leistungen
    • für Arbeitgeber
      • Beratung
      • finanzielle Leistungen
    Kündigungsschutz

    Der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 168-175 SGB IX ist ein Kernstück des Schwerbehindertenrechts (Teil 3 SGB IX). Er gilt für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen (§ 151 Abs. 1 und 2 SGB IX), die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also Arbeitnehmer sind. Dazu gehören auch leitende Angestellte.

    Will ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, so muss er vorher die Zustimmung durch das Integrationsamt einholen (§ 168 SGB IX). Arbeitgeber im Kreis Viersen können ihren Zustimmungsantrag formlos beim Landschaftsverband Rheinland, Integrationsamt, 50663 Köln stellen. Antragsformulare erhalten sie auch im Internet auf der Seite des Landschaftsverbandes Rheinland. Das damit eröffnete Kündigungsschutzverfahren hat zum primären Ziel, alle Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes auszuschöpfen. Das ist Aufgabe der örtlichen Fürsorgestellen. Diese ermitteln den Sachverhalt und bereiten die Entscheidung des Integrationsamtes vor. Erst wenn die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt, darf der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Gegen die so ausgesprochene Kündigung sollte innerhalb von 3 Wochen Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden, da ansonsten die Kündigung rechtswirksam wird.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    50/2 Pflege, Betreuungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausmarkt 3

    41747 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 06.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Vorliegender Antrag
    • Arbeitsvertrag, Ernennungsurkunde oder Nachweis der Selbstständigkeit
    • Feststellungsbescheid über die anerkannte Behinderung
    • Schwerbehindertenausweis bzw. Gleichstellungsbescheid
    • Ggfs. Kostenvoranschläge

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind schwerbehinderter Arbeitnehmer, Beamter oder Selbstständiger und benötigen Unterstützung, um Nachteile auf dem Arbeitsmarkt gegenüber nichtbehinderten Menschen zu überwinden

    oder

    • Sie sind Arbeitgeber und möchten schwerbehinderte Beschäftigte unterstützen

    oder

    • Bieten als Träger von Integrationsbetrieben und -fachdiensten Unterstützung für schwerbehinderte Arbeitnehmer
    • Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden, in Inklusionsbetrieben mindestens zwölf Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Viersen

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag beim Integrationsamt und reichen die erforderlichen Unterlagen ein. Voraussetzung bei allen Leistungsarten ist das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung, die nachgewiesen werden muss. Zudem werden Unterlagen im Zusammenhang mit der Beschäftigung benötigt. In Einzelfällen kann auch die Vorlage von Nachweisen über die Vermögenssituation erforderlich sein.

    Die Unterlagen werden geprüft und ggf. weitere zur Klärung des Sachverhaltes nachgefordert. Nach Abschluss der Prüfung findet in der Regel noch ein Betriebsbesuch oder ein Besuch bei der antragstellenden Person statt. Anschließend erhalten Sie entweder einen Bescheid über eine beantragte Leistung oder einen Ablehnungsbescheid. Jeder Verfahrensablauf ist individuell, je nach beantragter Leistung/Förderung.

    Träger von Integrationsfachdiensten: Das Integrationsamt schließt vertragliche Vereinbarungen über die Beauftragung als Integrationsfachdienst. Diese beinhalten sämtliche Aspekte der Aufgabenbereiche, der personellen und räumlichen Ausstattung, der Qualitätskontrolle sowie der Finanzierung der Dienste. Die Refinanzierung gegenüber dem Träger erfolgt vollständig auf Basis dieser vertraglichen Vereinbarung. Ein Antragsgeschehen erfolgt insoweit nicht.

    Inklusionsprojekte: Das tatsächliche Aufkommen an Neuanträgen bezüglich Leistungen an Träger von Integrationsprojekten in Niedersachsen rechtfertigt nicht den administrativen, fachlichen und technischen Aufwand der Entwicklung einer spezifizierten Antragsstrecke.

    Durchführung von Aufklärungs-, Bildungs- und Schulungsmaßnahmen: Das niedersächsische Integrationsamt entwickelt pro Kalenderjahr ein Schulungsprogramm mit Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen, welches sich vornehmlich an die betrieblichen Beauftragten und Funktionsträger wendet Interessierte Funktionsträgerinnen und Funktionsträger melden sich in Absprache mit ihren Arbeitgebenden schriftlich unmittelbar zu den Schulungen an. Ein Antragsgeschehen findet nicht statt.

    Berufliche Orientierung: Entsprechende Leistungen befinden derzeit nicht im Leistungskatalog des niedersächsischen Integrationsamtes.

    Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung: Die Leistungserbringung erfolgt nicht gegenüber den schwerbehinderten Menschen, sondern als Kostenerstattung gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften, welche die Budgetleistungen des Budgets für Arbeit/des Budgets für Ausbildung bewilligen und zur Auszahlung bringen. Eine Übersicht der erfolgten Bewilligungen wird gebündelt für den Abrechnungszeitraum eines Kalenderjahres an das Integrationsamt übersandt. Die Erstattung erfolgt nicht anteilig einzelfallbezogen, sondern in Gesamtsumme gegenüber der jeweiligen Gebietskörperschaft. Ein eigentliches Antragsgeschehen erfolgt nicht.

    Fristen

    Grundsätzlich sind keine Fristen einzuhalten. Die Vorlage des Antrags ist grundsätzlich vor der Durchführung der geplanten Maßnahme erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Viersen

    Kosten

    Hinweise für Viersen

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Viersen

    Weitere Informationen

    Hinweise für Viersen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichtstellung  am 15.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Viersen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de