Fiktionsbescheinigung Ausstellung zur vorläufigen Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz

    Fiktionsbescheinigung Ausstellung zur vorläufigen Bescheinigung eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU oder dem Abkommen EU-Schweiz

    Hinweise für Minden

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Eine Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt, wenn über einen beantragten Aufenthaltstitel noch nicht entschieden werden kann.

    Die Fiktionsbescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch rechtmäßig ist.

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Großer Domhof 17

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell. Gerne geben wir Ihnen per Mail Auskunft, welche Unterlagen vorzulegen sind.  

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung richtet sich nach § 81 AufenthG. 

    Rechtsgrundlage(n)

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    • Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
    • Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    • 13 Euro für die Ersterteilung (6,50 Euro bei Kindern)

    Die Gebühren sowie eine eventuelle Befreiung ergeben sich aus den Vorschriften der Aufenthaltsverordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Liegt ein noch gültiger Aufenthaltstitel vor, wird eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz ausgestellt. 

    Der Aufenthaltstitel gilt dabei mit allen Nebenbestimmungen (auch hinsichtlich der Verfügungen zur Erwerbstätigkeit) weiter, bis über den Antrag entschieden worden ist. 

    Reisen in das Ausland und die Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz möglich. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Botschaft/Konsulat Ihres  Ziellandes über die Einreisebestimmungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 26.01.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de