Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

    Hinweise für Ense

    Beschreibung

    Hinweise für Ense

    Auskunftssperre
    Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, kann auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen werden. Bitte wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.

    Übermittlungssperre
    Jeder hat das Recht, in den nachstehend genannten Fällen einer Übermittlung seiner Daten zu widersprechen:

    • Übermittlung der Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
    • Übermittlung der Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn ich als Familienangehöriger (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehöre. Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
    • Übermittlung der Daten an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (nur bei im Folgejahr volljährig werdenden Personen)
    • Übermittlung der Daten an Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen
    • Übermittlung an Adressbuchverlage

     Jeder kann seine ausdrückliche Einwilligung zur Weitergabe seiner Daten

    • für Werbezwecke
    • für den Adresshandel

    freigeben.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerbüros.

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    erforderliche Unterlagen

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    Formulare

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    Voraussetzungen

    • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
    • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

    Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

    Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

    Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

    Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

    Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

    Fristen

    Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    • Auskunftsperre - Antrag auf Erteilung
    • Übermittlungssperre - Antrag auf Erteilung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de