Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Hinweise für Aachen
Beschreibung
Hinweise für Aachen
Gegen einen kleinen Teil der im Bundesmeldegesetz (BMG) vorgesehenen Datenübermittlungen kann jede in Aachen gemeldete und ggf. die Voraussetzungen erfüllende Person bzw. deren gesetzliche Vertretung die Einrichtung einer Übermittlungssperre beantragen. Dies gilt für die Datenübermittlungen an:
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
(§ 50 Abs. 1 BMG), - Mandatsträger, Presse oder Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG),
- Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 3 BMG),
- Öffentlich-Rechtliche Religionsgesellschaften, sofern die Daten nicht für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden (§ 42 Abs. 3 BMG) sowie
- das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 c Soldatengesetz (§ 36 Abs. 2 BMG)
Voraussetzungen
Die Einrichtung der Sperren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.
Für die Einrichtung der Übermittlungssperren nach § 50 BMG (s. oben) müssen keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden.
Ausschlussgründe
Die Einrichtung der Übermittlungssperren an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr kann nur für die hiervon betroffenen Personenkreise erfolgen, nähere Informationen hierzu befinden Sich auf dem Antragsvordruck.
Weitergehende Auskunfts-/Übermittlungssperren
Die Einrichtung einer darüber hinausgehenden Auskunftssperre ist nur möglich, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunftserteilung das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen oder einer dritten Person gefährdet werden könnten. Bitte vereinbaren Sie ggf. über buergerservice@mail.aachen.de einen Beratungstermin, ohne in der E-Mail sensible persönliche Daten zu verschicken.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Bürgerservice - Aachen Mitte
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0241 432-0
E-Mail: buergerservice@mail.aachen.de
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Fristen
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern (BMI) am 03.11.2015
Stichwörter
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