Vermessung: Gebäude
Hinweise für Wuppertal
Beschreibung
Hinweise für Wuppertal
Inhalt/Details:
Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist gesetzlich verpflichtet, eine Gebäudeeinmessung vornehmen zu lassen, wenn
- ein Bauwerk errichtet oder
- ein bestehendes Bauwerk in seinem Grundriss verändert wird.
Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind:
- Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden
- Gebäude und -anbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m²
- sonstige Gebäude oder Grundrissveränderungen von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster
mehr darüber:
- Bei der Gebäudeeinmessung werden alle Gebäudeeckpunkte und ihr Bezug zur Grundstücksgrenze eingemessen. Anhand dieser Daten wird ein Vermessungsriss angefertigt, um die Neubauten und Gebäudeveränderungen in die Liegenschaftskarte zu übernehmen.
- Die Gebäudeeinmessungspflicht wird vom Katasteramt überwacht.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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- § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
- § 19 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Die Gebäudeeinmessung ist unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Höhe der Gebühren für Vermessungen richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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