Schülerbeförderung

    Schülerbeförderung

    Hinweise für Werl

    Beschreibung

    Hinweise für Werl

    nicht angegeben

    Informationen zur Übernahme von Schülerfahrkosten für Schüler/innen der städtischen Schulen

    Die Übernahme von Schülerfahrkosten durch die Wallfahrtsstadt Werl erfolgt nach den Maßgaben der Verordnung zur Ausführung des § 97 Absatz 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung). Danach obliegt der Wallfahrtsstadt Werl als Schulträger zwar keine Pflicht zur Beförderung, wohl aber zur Übernahme der Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schüler/innen notwendig entstehen.

    Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung zur nächstgelegenen Schule für Schüler/innen der

    Primarstufe der Grundschulen (1. bis 4. Klasse) mehr als 2 Kilometer Sekundarfstufe I Sekundarschule (5. bis 10. Klasse)     und der Gymnasien (5. bis 9. Klasse) mehr als 3,5 Kilometer Sekundarstufe II der Gymnasien (EF) mehr als 3,5 Kilometer   der Gymnasien (Q1 und Q2) mehr als 5 Kilometer   beträgt.

    Als Entfernung gilt die kürzeste Fußwegstrecke, gemessen von der Haustür des Wohngebäudes der Schülerin/des Schülers bis zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes.

    Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Sekundarschule, Gymnasium), bei Grundschülern auch der gewählten Schulart (Gemeinschafts-, Bekenntnisschule), bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (etwa die Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. Wird eine andere als die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform besucht, sind Schülerfahrkosten von der Wallfahrtsstadt Werl nur in Höhe des Betrages zu übernehmen, der beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würde.

    In Ausnahmefällen kann auch abweichend von den genannten Entfernungsgrenzen ein Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten bestehen, wenn

    • ein Schulweg benutzt werden muss, der als besonders gefährlich eingestuft worden ist oder
    • eine Behinderung vorliegt.

    Als wirtschaftlichste Beförderungsart ist grundsätzlich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgesehen. Deshalb werden die Schülerfahrkosten in der Regel durch die Ausstellung eines Schulwegtickets übernommen.

    Anträge auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind über das Sekretariat der Schule bei der Wallfahrtsstadt Werl zu stellen.

    Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Schuljahr. Falls der Anspruch zur Nutzung eines Schulwegtickets entfällt, ist das Ticket unverzüglich zurückzugeben. Ein Wohnsitzwechsel ist der Wallfahrtsstadt Werl über das Schulsekretariat sofort mitzuteilen.

    Die Angaben erfolgen vorbehaltlich einer Änderung der Schülerfahrkostenverordnung.

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    Ansprechpartner

    Bildung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-1999

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Abteilung Bildung, Jugend, Sport und Kultur

    Adresse

    Hausanschrift

    Hedwig-Dransfeld-Straße 23

    59457 Werl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02922 800-0

    Fax: 02922 800-4099

    E-Mail: post@werl.de

    Version

    Technisch geändert am 25.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 48

    Adresse

    Hausanschrift

    Laurentiusstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2931/82-0

    Fax: +49 2931/82-2520

    E-Mail: poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 04.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Werl

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Die Übernahme von Schülerfahrkosten erfolgt nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) des Landes NRW.

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

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