Schülerbeförderung
Hinweise für Schalksmühle
Beschreibung
Hinweise für Schalksmühle
Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten zu tragen.
Schülerfahrkosten sind notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule
- für Schüler der Primarstufe (Grundschule/Primusschule, Klassen 1 - 4) mehr als 2 km,
- der Sekundarstufe I (Verbundschule/Primusschule, Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km
beträgt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Schalksmühle
Formulare
Voraussetzungen
Hinweise für Schalksmühle
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schalksmühle
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Verfahrensablauf
Hinweise für Schalksmühle
Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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