Elternbeiträge – Kita und Kindertagespflege
Hinweise für Gescher
Eltern müssen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten bezahlen
Beschreibung
Hinweise für Gescher
Eltern müssen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten bezahlen. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Elternbeitragssatzung. Das Elterneinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte abzüglich der Werbungskosten und ab dem dritten Kind des Kinderfreibetrages, ohne Möglichkeit des Verlustabzuges. Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ab dem 01.08.2019 gilt der Elternbeitrag automatisch beim Bezug von bestimmten Sozialleistungen als nicht zumutbar. Das sind bestimmte Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII), nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie das Wohngeld. Der Erlass der Elternbeiträge kann mit dem entsprechenden Nachweis für den Zeitraum des Bezuges dieser Sozialleistungen beantragt werden.
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder werden in einer vom Jugendamt vermittelten Kindertagespflege betreut, so ist nur einmal der höhere Beitrag zu zahlen (Geschwisterbonus).
Die Eltern beteiligen sich mit ihrem monatlichen Beitrag an den Jahresbetriebskosten für die Kindertagesbetreuung. Auch wenn die Einrichtung geschlossen ist (z.B. in den Ferien) oder bei Krankheit des Kindes sind die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Für den Nachweis der Einkommensverhältnisse benötigt das Jugendamt insbesondere folgende Unterlagen:
Einkommenssteuerbescheid
Gehalts- bzw. Verdienstabrechnungen (insbesondere für Dezember)
Belege über steuerfreie Einkünfte, Lohnersatzleistungen, Wohngeld, Unterhaltsleistungen, Renten u.ä.
Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 50 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Informationen zur Beitragsfreiheit ab dem 4. Lebensjahr
Seit August 2020 ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollenden, gem. § 50 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Der Kreistag hat zudem am 12.03.2020 eine Änderung der Elternbeitragssatzung beschlossen, wonach auch für Geschwister von Kindern, die im Sinne dieser Vorschrift durch die Landesregierung beitragsfrei gestellt werden, eine Beitragsfreiheit gewährt wird. Die Beitragsbefreiung gilt sowohl für den Besuch einer Kindertageseinrichtung als auch für die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege.
Somit haben Eltern während der beitragsfreien Kindergartenjahre ihres Kindes an den Kreis Borken keine Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zu entrichten, also auch nicht für Geschwisterkinder.
Weitere Informationen zur Berechnung, Erlass von Elternbeiträgen sowie der Beitragsfreiheit entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zur verbindlichen Einkommenserklärung.
Ferienbetreuung
In der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland werden die Sommerferien langfristig vereinbart. Die übrigen Ferientermine werden von den Ländern selbst bestimmt.
Auch für die Kindertageseinrichtungen wirken sich diese Ferienregelungen aus. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr, beginnt also am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Demzufolge sind auch die Elternbeiträge für das gesamte Kindergartenjahr zu entrichten. So führt eine Abmeldung eines Kindes vor oder nach den Sommerferien beispielsweise nicht zu einer Reduzierung des Elternbeitrages, da auch die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung ganzjährig anfallen.
Die Kindertageseinrichtungen regeln Schließungszeiten insbesondere in Ferienzeiten oder bei Tagen der Brauchtumspflege wie z.B. Karneval oder Schützenfest in eigener Verantwortung nach Abstimmung mit dem Träger, der Elternvertretung und den anderen Kindertageseinrichtungen im Ort. Während der Schließungszeiten von Einrichtungen werden je Ort Regelungen mit den anderen Kindertageseinrichtungen getroffen, die dann bei Bedarf Kinder während der Schließung der eigenen Einrichtung betreuen.
Über den nachfolgenden Link finden Sie aktuelle Ferienregelungen der jeweiligen Bundesländer: Ferienkalender
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen