Sonderpädagogischer Förderbedarf Feststellung

    Sonderpädagogischen Förderbedarf feststellen lassen (AOSF)

    Hinweise für Lippe

    Was ist, wenn ein Kind, beispielsweise aufgrund körperlicher Einschränkungen, Unterstützung beim Lernen oder in der Schule benötigt? Dann muss ein Gutachten über einen sonderpädagogischen Förderbedarf her. Alles, was Eltern darüber wissen müssen.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Wenn Eltern vermuten, dass ihr Kind sonderpädagogische Unterstützung beim Lernen oder in der Schule brauchen, können sie überprüfen lassen, ob ihr Kind einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat.

    Für manche Schülerinnen und Schüler wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte der Lern- und Entwicklungsstörungen, also

    1. Lernen,

    2. Sprache,

    3. Emotionale und soziale Entwicklung,

      darüber hinaus die weiteren Förderschwerpunkte

    4. Hören und Kommunikation,

    5. Sehen,

    6. Geistige Entwicklung,

    7. Körperliche und motorische Entwicklung.

    Auch eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) kann einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung begründen.

    Wenn Sie vermuten, dass Ihr Kind in einem der Förderschwerpunkte einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat, dann können Sie das überprüfen lassen. In Ausnahmefällen kann auch die jeweilige Schule einen Antrag stellen.


    Zielgleiche und zieldifferente Förderung - was bedeutet das und was ist dabei zu beachten?

    Zielgleiche Förderung

    Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die zielgleich gefördert werden, werden in der Sekundarstufe I im Bildungsgang der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums unterrichtet.

    Zielgleich werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen haben:

    • Sprache (SQ)

    • Emotionale und soziale Entwicklung (ESE)

    • Körperlich-motorische Entwicklung (KME)

    • Sehen (SE)

    • Hören und Kommunikation (HK)

    Die zielgleich unterrichteten Schülerinnen und Schüler werden nach den Richtlinien und Vorgaben der jeweiligen allgemeinen Schule, die sie besuchen, beschult. Wenn Schülerinnen und Schüler zielgleich unterrichtet werden, haben sie das Recht auf die gewünschte Schulform, aber nicht auf eine konkrete Schule. Bei der Beratung durch die Lehrkräfte werden daher keine konkreten Schulen empfohlen.

    Folgende Schulformen kommen infrage:

    • Hauptschule

    • Realschule

    • Gymnasium

    • Sekundarschule

    • Gesamtschule

    Die Eltern des Kindes entscheiden, an welcher Schulform mit Gemeinsamen Lernen sie ihr Kind anmelden möchten. Eine Übersicht, welche Schulen im Kreis Lippe Gemeinsames Lernen anbieten, finden Sie hier: Schulische Inklusion im Kreis Lippe - Schulen des gemeinsamen Lernens.

    Bei zielgleicher Förderung schlägt die Schulaufsicht dann mindestens eine allgemeine Schule der von den Eltern gewünschten Schulform vor, an der Gemeinsames Lernen stattfindet.

    Wählen die Eltern die Förderschule für ihr Kind, schlägt die Schulaufsicht den Eltern mindestens eine Förderschule mit dem vorrangig festgestellten Förderschwerpunkt vor.

    Die Eltern melden ihr Kind an einer der Schulen an, die von der Schulaufsichtsbehörde benannt worden ist, soweit es diese nicht bereits besucht.

    Hinweis:
    Bei Unterstützungsbedarf in den Bereichen

    • Körperlich-motorische Entwicklung (KME)

    • Sehen (SE)

    • Hören und Kommunikation (HK)

    haben die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit einer Einzelintegration (EZI) und können prinzipiell an jeder allgemeinen Schule beschult werden, unabhängig davon, ob diese Gemeinsames Lernen anbietet oder nicht .

    Die Möglichkeit der Einzelintegration muss von der Schulaufsicht genehmigt werden. Dazu holt die Schulaufsicht die Zustimmung des Schulträgers ein.

    Bitte beachten:

    Wenn zu den oben genannten festgestellten Unterstützungsbedarfen noch zusätzlicher festgestellter Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen oder im Bereich Geistige Entwicklung besteht, werden die betreffenden Schülerinnen und Schüler zieldifferent gefördert.


    Zieldifferente Förderung

    Zieldifferent werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die Unterstützungsbedarf in folgenden Bereichen haben:

    • Lernen (LE)

    • Geistige Entwicklung (GE)

    Schülerinnen und Schüler mit Unterstützungsbedarf in den Bereichen Lernen oder Geistige Entwicklung werden zieldifferent in ihren Bildungsgängen auf Grundlage ihrer individuellen Förderpläne unterrichtet. Dies kann in jeder Schule der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sekundarschule oder Gesamtschule) mit dem Angebot Gemeinsames Lernen geschehen.

    Daher haben Eltern bei zieldifferenter Förderung ihres Kindes keinen Anspruch auf eine bestimmte Schulform.

    Aus diesem Grund werden bei der Beratung keine konkreten Schulen empfohlen.

    Sowohl für zielgleich als auch für zieldifferent geförderte Schülerinnen und Schüler gilt:

    Die Schulaufsichtsbehörde schlägt den Eltern mindestens eine allgemeine Schule in zumutbarer Entfernung vor, die die erforderliche Unterstützung im Rahmen des Gemeinsamen Lernens anbieten kann.

    Im Rahmen freier Kapazitäten gibt es auch eine Alternative zu den von der Schulaufsicht vorgeschlagenen Schulen (gemäß § 16 AO-SF):

    • Die Eltern können ihr Kind auch an einer anderen allgemeinen Schule mit Angeboten zum Gemeinsamen Lernen oder an einer anderen Förderschule anmelden, die jeweils dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gerecht wird. Bei zielgleicher Förderung melden die Eltern ihr Kind an einer Schule der gewünschten Schulform an, bei Förderschulen an einer Schule aus dem Bereich der Schulform.

    • Melden die Eltern im Fall des Absatzes 4 ihr Kind an einer allgemeinen Schule an, holt die Schule vor der Aufnahme die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und diese die Zustimmung des Schulträgers ein.

    • Melden die Eltern ihr Kind nicht an, veranlasst die Schulaufsichtsbehörde die Aufnahme in eine Schule und teilt ihnen dies schriftlich mit.

    Werden die Fahrtkosten zur Schule übernommen?

    Wenn die Schulaufsicht eine Schule für das Kind vorschlägt, gilt: Diese Schule ist die "nächstgelegene Schule". Fahrtkosten zu dieser Schule werden also übernommen (§ 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz).

    Soll das Kind eine andere Schule besuchen, können die Schülerfahrkosten teilweise vom Schulträger übernommen werden. Allerdings nur bis zu der Höhe der Fahrtkosten, die dann anfallen würden, wenn das Kind die nächstgelegene Schule besuchen würde (§ 9 Absätze 3 und 9 Schülerfahrkostenverordnung).

    Ob in Ihrem Fall die Schülerfahrtkosten übernommen werden können, klären Sie am besten mit dem Träger der Schule, auf die Ihr Kind gehen soll.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Schulamtsverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 25.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    Um sonderpädagogische Förderung zu bekommen, muss Ihr Kind auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    Sie können einen Antrag zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der allgemeinen Schule stellen. Diese leitet den Antrag an uns weiter.
    Wir prüfen, ob ein Verfahren eingeleitet werden soll. Wenn das der Fall ist, erstellen eine Lehrkraft der allgemeinen Schule und eine Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung gemeinsam ein Gutachten über den Umfang der notwendigen Förderung. Die beauftragten Lehrkräfte laden Sie zu einem Gespräch ein und informieren Sie über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote. Wenn eine schulärztliche Untersuchung stattgefunden hat, wird deren Ergebnis in die Gutachtenerstellung einbezogen.

    Aufgrund des Gutachtens (und mitunter nach einem ergänzenden Elterngespräch) können wir entscheiden, ob und in welchem Umfang Ihr Kind einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Hierüber erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

    Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch für eine Beratung zur Verfügung:
    Dienstags und donnerstags jeweils von 11:00 - 13:00 Uhr.

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe

    Informationen in einfacher Sprache finden Sie hier.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de