Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus Drittstaaten Anerkennung

    Anerkennung von in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikationsnachweisen als Befähigung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen mit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation in Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer arbeiten. Stellen Sie dafür einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an öffentlichen Schulen ist in Nordrhein-Westfalen reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer ohne Einschränkungen arbeiten können, müssen Sie eine spezifische Qualifikation als Lehrerin oder Lehrer nachweisen. Wenn Sie diese Qualifikation im Ausland erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen. 

    Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der nordrhein-westfälischen Berufsqualifikation. Für die Anerkennung muss Ihre Berufsqualifikation gleichwertig sein

    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen. 

    Ansprechpartner

    Für Pulheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Antragsformular der zuständigen Stelle
    • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
    • Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
    • Lebenslauf
    • Nachweis über Ihren Schulabschluss oder der Hochschulzugangsberechtigung
    • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (z. B. Zeugnisse, Zertifikate, Diplome, Berufsurkunde)
    • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung:
    • Dokumentation des Studiums (siehe Vorlage der zuständigen Stelle) und
    • Anlage zur Dokumentation des Studiums (siehe Vorlage der zuständigen Stelle) und
    • Diploma Supplement, Transcript of Records oder Studien- und Prüfungsordnung
    • Nachweis (z. B. vom Goethe-Institut oder dem Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen NRW) über Kenntnisse der deutschen Sprache auf C2-Niveau
    • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (z. B. berufliche Weiterbildungen, Seminare)
    • Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer
    • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.

     

    Alle vorzulegenden Unterlagen sind als einfache Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Senden Sie keine Originale per Post.

     

    Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

     

    Für eine Einstellung im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme oder für eine spätere Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst später abgeben. Hierzu zählen zum Beispiel:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: 
      (Erweitertes Führungszeugnis)
    • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung (ärztliches Attest, Masernschutzimpfung)
    • ggf. kirchliche Unterrichtserlaubnis, sofern Sie eine Religionslehre unterrichten
    • ggf. Nachweis über das Rettungsschwimmabzeichen in Bronze und Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, sofern Sie Sport unterrichten

     

    Formulare

    Antragsformulare, Kontaktdaten von Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern sowie weitere Informationen erhalten Sie auf folgender Internetseite:

    https://www.brdt.nrw.de

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland.
    • Sie wollen in Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer arbeiten.

    Sie haben Kenntnisse der deutschen Sprache auf C2-Niveau. Ohne C2-Nachweis wird der Antrag nicht berücksichtigt.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Lehrerausbildungsgesetz - LABG
      https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=1&menu=1&bes_id=12764&aufgehoben=N&anw_nr=2
    • AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt NRW
      https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000429

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Der Antrag heißt: Anerkennung einer Berufsqualifikation im reglementierten Beruf der Lehrerin oder des Lehrers. 

    Die zuständige Stelle ist die Bezirksregierung Detmold. Sie können den Antrag per Post oder elektronisch senden. 

    Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag. 

    Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer vergleichbar mit dem beantragten Lehramt in Nordrhein-Westfalen? Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer vergleichbar mit dem beantragten Lehramt in Nordrhein-Westfalen? Die zuständige Stelle bewertet mit Hilfe bestimmter Kriterien, ob wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen bestehen. Wichtigstes Kriterium ist der Inhalt und der Umfang der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Prüfung auch ihre Berufserfahrung und Qualifikation.

    Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid.

    Manchmal kann die Berufsqualifikation in dem Bescheid direkt anerkannt werden. Manchmal gibt es aber auch wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Dieser Bescheid ist zwei Jahre gültig. Wird innerhalb dieser zwei Jahre keine Ausgleichsmaßnahme begonnen, wird der Antrag endgültig abgelehnt. In bestimmten Fällen kann die Gültigkeit um ein Jahr verlängert werden.

    Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.

    Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

    • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und absolvieren regelmäßig Unterrichtsproben. Manchmal erhalten Sie eine methodisch-didaktische Ausbildung nach nordrhein-westfälischem Standards. Vielleicht machen Sie auch eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z. B. an Lehrveranstaltungen an der Universität oder Hochschule teil.
    • Eignungsprüfung: Sie absolvieren 2 Unterrichtsproben und eine mündliche Prüfung. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen eine Unterrichtsstunde mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht.

    Meistens können Sie zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. In bestimmten Fällen entscheidet das die zuständige Stelle. Das hängt von Ihrer Berufsqualifikation ab. Ihre zuständige Stelle informiert Sie.

    Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. 

    Die Anerkennung gilt immer nur für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an bestimmten Schulen unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der nordrhein-westfälischen Berufsqualifikation. 

    Nach der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Nordrhein-Westfalen bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren mit weiteren Voraussetzungen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite

    https://www.lehrer-werden.nrw/stellenfinder

     

    Es gibt in Nordrhein-Westfalen verschiedene Möglichkeiten,  ohne Anerkennung als Lehrerin oder Lehrer zu arbeiten, z. B. als Vertretungslehrkraft, über einen Seiteneinstieg oder an einer Privatschule. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Details.

    Fristen

    Keine. Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

    Bearbeitungsdauer

    Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren 3 Monate (ohne Dauer der Ausgleichsmaßnahme). Manchmal kann die zuständige Stelle das Verfahren um einen Monat verlängern.

    Kosten

    Sie müssen keine Gebühren für den Antrag bezahlen. Zusätzlich können aber Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Möglichkeiten für Lehrtätigkeiten ohne Anerkennung: 

    • Seiteneinstieg (weitere Informationen finden Sie unter:
      https://www.brdt.nrw.de
    • Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer: Prüfen Sie die Stellenangebote 
      https://www.verena.nrw.de
    • Arbeiten an einer Privatschule
    • Arbeiten an internationalen Schulen
    • Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z. B. Deutsch als Fremdsprache - DaF oder Deutsch als Zweitsprache - DaZ)

    Arbeiten außerhalb einer Schule (z. B. in der Erwachsenenbildung)

    Weitere Informationen

    Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland https://www.anerkennung-in-deutschland.de • Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/finanzielle-foerderung.php • Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/pro/einheitlicher-ansprechpartner.php • Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/ • grundsätzliche Informationen zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrer in NRW: https://www.lehrer-werden.nrw/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 22.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de