Deutsche Staatsangehörigkeit Erteilung Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit

    Entlassung

    Beschreibung

    Deutsche Staatsangehörige, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben möchten, können sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Sie müssen nachweisen, dass die zuständige Stelle des ausländischen Staates eine bindende Zusicherung der Verleihung der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt hat.

    Bei Personen, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, darf der Antrag auf Entlassung nur von dem gesetzlichen Vertreter gestellt werden und bedarf der Genehmigung des zuständigen deutschen Familiengerichts.

    Einer Genehmigung des Familiengerichts bedarf es nicht, wenn beide deutschen Elternteile die elterliche Sorge innehaben und die Entlassung für sich und ihr Kind zusammen beantragen.

    Die Entlassung darf nicht erteilt werden, wenn Sie als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange Ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Die gilt nicht für ehrenamtliche Betätigungen.

    Die Entlassung darf auch nicht erteilt werden, wenn Sie wehrpflichtig sind und das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle noch nicht erklärt hat, dass gegen die Entlassung keine Bedenken bestehen.

    Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der jeweiligen Bezirksregierung ausgefertigten Entlassungsurkunde.

    Die Entlassung wird rückwirkend unwirksam, wenn Sie die Ihnen zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben haben.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 21

    Adresse

    Hausanschrift

    Seibertzstraße 1

    59821 Arnsberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2931/82-0

    Fax: +49 2931/82-2520

    E-Mail: dezernat21@bra.nrw.de

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reisepass / Personalausweis / Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
    • Zusicherung der Verleihung der ausländischen Staatsangehörigkeit
    • aktuelle Meldebescheinigung

    Bei Minderjährigen / bei unter Vormundschaft stehenden Personen:

    • Nachweis des Sorgerechts / der Vormundschaft (Sorgerechtsbeschluss / Übertragung der Vormundschaft)
    • bei gemeinsamer elterlicher Sorge Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils
    • Genehmigung des zuständigen Familiengerichts, wenn bei gemeinsamer Sorge nicht beide Elternteile an dem Verfahren teilnehmen

    Formulare

    Formulare erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksregierung

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
    • Sie möchten eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben
    • Die zuständige ausländische Stelle hat Ihnen die Verleihung der ausländischen Staatsangehörigkeit zugesichert
    • Es liegt kein Versagungsgrund vor
    • Versagungsgründe sind
      • aktive Beschäftigung als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr oder sonstige Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so lange das Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit
      • Wehrpflicht, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung keine Bedenken bestehen

    Für Minderjährige / Personen unter Vormundschaft muss darüber hinaus vorliegen:

    • Vertretungsbefugnis
    • Genehmigung des Familiengerichts, sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Entlassung nicht für das Kind und zugleich für beide sorgeberechtigte Elternteile beantragt wurde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Den Entlassungsantrag müssen Sie persönlich stellen. Dies gilt bei minderjährigen Kindern für den gesetzlichen Vertreter.

    Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen fertigt die Entlassungsurkunde aus.

    Die Entlassungsurkunde wird Ihnen persönlich ausgehändigt.

    Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der Meldebehörde mitgeteilt sowie dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) übermittelt.

    Innerhalb eines Jahres nach Aushändigung der Entlassungsurkunde müssen Sie der Bezirksregierung nachweisen, dass Sie die ausländische Staatsangehörigkeit erworben haben.

    Sofern Sie die ausländische Staatsangehörigkeit nicht erworben haben, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde fest, dass die Entlassung nicht wirksam geworden ist und teilt Ihnen dieses mit.

    Die Entlassungsurkunde wird eingezogen.

    Fristen

    entfällt

    Kosten

    Die Gebühr für die Entlassung beträgt 51 Euro für jede antragstellende Person.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bitte wenden Sie sich nach dem Wirksamwerden der Entlassung an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

    Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen Ihre andere Staatsangehörigkeit betreffend an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.

    Weitere Informationen

    Nach dem Wirksamwerden der Entlassung und dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gelten für Sie die aufenthaltsrechtlichen Regelungen. Sie benötigen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland neben einem gültigen Pass oder Passersatz einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) ein Aufenthaltsrecht besteht

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.02.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de