Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe Erteilung

    Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen

    Für die Errichtung und Betrieb von Lager, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen oder für wesentliche Änderungen dieser Lager, bedürfen Sie einer Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

    Beschreibung

    Explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes (SprengG) ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

    Vor diesem Hintergrund benötigen Sie für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz. Genehmigungsbedürftig sind auch wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers oder wesentliche Änderungen des Betriebs. Ab der Lagerung einer Nettoexplosionsmasse von 10 Tonnen benötigen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Genehmigung nach BImSchG gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.

    Eine Lagergenehmigung kann entfallen, wenn die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" nicht überschritten werden.

    Ansprechpartner

    Für Witten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Formlos

    • Angaben zur Firma, Anschrift und Ansprechpartner bei der Firma
    • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
    • Angabe über Art und Menge der explosionsgefährlichen Stoffe (BAM-Gruppe, Lagergruppe, Verträglichkeitsgruppe)
    • Baubeschreibung, Bauunterlagen, Bauweise
    • ggf. Kopie der Erlaubnis nach §7 oder § 27 SprengG zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen
    • ggf. Bauartzulassung
    • ggf. Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement
    • ggf. Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Löscheinrichtungen)
    • ggf. Sachverständigen-Gutachten auf Anforderung der Behörde

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Nein
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    • Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Als Betreiber müssen Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen sein

    Rechtsgrundlage(n)

    • Richtlinie für das Zuordnen explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 010)
    • Richtlinie für das Zuordnen sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe zu Lagergruppen (SprengLR 011)
    • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel (SprengLR 210)
    • Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände (SprengLR 220)
    • Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (SprengLR 230)
    • Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten (SprengLR 240)
    • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (SprengLR 300)
    • Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III) (SprengLR 310)
    • Richtlinie für die Zusammenlagerung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 340)
    • Richtlinie Abstände der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppen I-III) (SprengLR 350)
    • Richtlinie Aufbewahrung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe, die sich wie Explosivstoffe der Lagergruppe 1.3 verhalten (SprengLR 360)
    • Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen (SprengLR 410)

    Verfahrensablauf

    • Da es sich um ein komplexes Verfahren handelt, wird empfohlen vor Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen.
    • Einreichen eines Antrags nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde.
    • Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Plausibilität und ggf. Nachforderung von fehlenden Unterlagen.
    • In der Regel Vereinbarung eines Vorort Termins.
    • Prüfung Vorort und ggf. Anforderung weiterer Unterlagen.
    • Benachrichtigung über die Entscheidung und Zahlungsaufforderung.
    • Die Anzahl der Antragssätze sind mit dem Sachbearbeiter abzustimmen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beginnt, nachdem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

    Kosten

    Kosten werden von jedem Bundesland nach eigener Gebührenverordnung erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz am 22.11.2022

    Version

    Technisch geändert am 30.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de