Flurstück Bildung

    Flurstück Bildung

    Hinweise für Lippe

    Wie Flurstücke enstehen oder sich verändern können, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Anlass einer Flurstücksbildung kann unter anderem die Schaffung von Bauplätzen, die Umsetzung eines Grundstückskaufvertrages zur Abschreibung eines Grundstücksteiles oder die Veränderung der Eigentumsgrenze sein.

    Flurstücke können durch Teilung entstehen - das erfolgt auf Antrag. Neue Flurstücke können aber auch durch Verschmelzung entstehen - das passiert normalerweise von Amts wegen.

    Bei der Teilungsvermessung werden die Geometrie und die Größe des neuen Flurstückes vor Ort erfasst sowie die Grenzpunkte in der Regel mit Grenzmarken gekennzeichnet (beispielsweise durch Grenzsteine). Mit Abschluss der Vermessungsarbeiten wird in einem Grenztermin über das Ergebnis der Vermessung eine Niederschrift aufgenommen. Zu diesem Grenztermin werden auch alle betroffenen Nachbarn geladen, das Ergebnis erörtert und eine Anhörung durchgeführt.

    Flurstück - Bildung durch Teilung

    Die Teilung berührt das Vermessungswesen und Bauordnungsrecht. Landläufig ist mit Teilung meist der Begriff Zerlegung oder auch Teilungsvermessung gemeint.
    Mit einer Teilungsvermessung oder auch Zerlegung bildet man neue Flurstücke, die nach ihrer Übernahme ins Liegenschaftskataster im Grundbuch eingetragen werden können.
    Die Vermessungsergebnisse der örtlichen Teilung werden von der Vermessungsstelle an das Vermessungs- und Katasteramt übersandt und hier in das Liegenschaftskataster eingearbeitet (Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster).
    Die Information über die Veränderung im Liegenschaftskataster (Fortführungsmitteilung = Auflassungsschriften) erhalten Eigentümer und Erbbauberechtigte, Grundbuchamt, Finanzamt und nach Vereinbarung sonstige Berechtigte vom Vermessungs- und Katasteramt.
    Die Notarin oder der Notar kann mit diesen Unterlagen (Auflassungsschriften) die neuen Grundstücke eindeutig benennen und die Auflassung beurkunden. Damit kann beim Amtsgericht die Eintragung der Eigentumsänderung oder Belastung im Grundbuch beantragt werden. Erst jetzt sind die neuen Grundstücke oder Flurstücke beleihungsfähig.

    Flurstück - Bildung durch Verschmelzung

    Die Verschmelzung von Flurstücken ist die katastertechnische Zusammenlegung von mindestens 2 Flurstücken zu einem Flurstück. Eine Verschmelzung ist nur möglich, wenn die Flurstücke unmittelbar aneinandergrenzen und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Durch eine Verschmelzung wird die Zahl der Flurstücke insgesamt verringert und somit das Liegenschaftskataster (Buch- und Kartennachweis) übersichtlich gehalten. Flurstücksverschmelzungen werden in der Regel von Amts wegen durchgeführt.

    Voraussetzung für die Verschmelzung ist, dass die Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Nummer auf dem Grundbuchblatt gebucht sind. Ist dieses nicht der Fall, so muss der Verschmelzung eine Vereinigung der betroffenen Grundstücke zu einem Grundstück im Grundbuch vorausgehen. Die Vereinigung von Grundstücken obliegt dem Grundbuchamt.
    Anträge der Grundstückseigentümerinnen oder des Grundstückseigentümer auf Vereinigung von Grundstücken bedürfen der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung. Dieses kann durch Beamte des Katasteramtes, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) oder Notare vorgenommen werden.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Liegenschaftskataster

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5231 62-729

    Fax: +49 5231 62-7740

    E-Mail: kataster@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 20.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

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