Geflügelpest

    Geflügelpest

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Beschreibung

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Aktuelle Geflügelpest-Ausbrüche!

    Die Geflügelpest wurde Ende Oktober/Anfang November 2022 in Reichshof , Morsbach und in Windeck (Rhein-Sieg-Kreis) nachgewiesen.

    Schutz- und Überwachungszonen sowie entsprechende Maßnahmen wurden festgelegt. Die strengen Auflagen sind in der Zwischenzeit aufgehoben worden.

    Das Veterinäramt weist allerdings darauf hin, dass weiter eine Gefahr für die Geflügelhaltungen besteht. Der Leiter des Veterinäramtes, Dr. Stefan Kohler, geht davon aus, dass das Aviäre Influenzavirus in der Wildvogelpopulation weiter zirkuliert. Untersuchungen von Wildvögeln im Oberbergischen Kreis waren zwar bisher negativ, allerdings werden in NRW und auch im angrenzenden Rheinland-Pfalz immer wieder Nachweise des Virus bei Wildvögeln gemeldet. Das Risiko eines weiteren Geflügelpestausbruches wird bis zum Ende des Vogelzuges im April weiter als extrem hoch angesehen. Das Veterinäramt empfiehlt deswegen, die im Rahmen der Sperrmaßnahmen eingerichteten Biosicherheitsmaßnahmen wie die Bereitstellung von Desinfektionsmittel und Schutzkleidung oder die Abdeckung von Geflügelhaltungen vorerst beizubehalten.

    Den genauen Wortlaut der Verfügungen können Sie im untenstehenden Bereich nachlesen.

    Reichshof


    Morsbach


    Windeck

     

    ____________________________________________________________

     

    Was versteht man unter Geflügelpest (Aviäre Influenza, umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt)?

    Die Geflügelpest ist eine besonders schwer verlaufende Krankheit bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch stark krankmachende (= hoch pathogene) Influenzaviren des Typs H5 und H7 verursacht wird. Es gibt noch andere Typen, die nicht solch eine starke krankmachende Wirkung besitzen, sogenannte niedrig pathogene Influenzaviren. Wildwasservögel können den Erreger in sich tragen, erkranken aber oft nicht. Daher bilden sie ein natürliches Virusreservoir für die Erreger.

     

    Welche Tiere sind empfänglich für die Geflügelpest?

    Hausgeflügel, wie z.B. Hühner, Puten, Perlhühner, Hausenten und Gänse, Pfauen, Strauße, Emus und Nandus. Viele Wildvögel, vor allem Wasservögel, wie Wildenten, Wildgänse, Schwäne, Möwen, Greifvögel sowie auch Fasane, Rebhühner und Wachteln.

     

    Was sind die Symptome der Geflügelpest?

    Das Virus kann aus einem leicht oder schwer krankmachenden Typ bestehen. Typische Symptome sind Atemnot, Abgeschlagenheit, Flüssigkeitsansammlungen an der Kopfregion, Durchfall, Abfall der Eiproduktion und Blauverfärbung der Haut.

    Die Geflügelpest ist hochansteckend. Die Inkubationszeit (Zeit zwischen Ansteckung und Auftreten der Symptome) beträgt einige Stunden bis zu 21 Tagen. Die Seuche kann danach schnell verlaufen und endet meist tödlich, die Sterblichkeit kann über 90% betragen. Treten in kleineren Geflügelhaltungen bis zu 100 Tieren innerhalb von 24 Stunden mindestens 3 Todesfälle auf, ist das ein deutlicher Hinweis auf Geflügelpest.

     

    Welche Maßnahmen ergreift das Veterinäramt, wenn im Kreisgebiet der Ausbruch der Geflügelpest festgestellt wird?

    Um den Seuchenbestand wird zunächst eine Schutzzone (früher Sperrbezirk) mit einem Radius von mindestens drei Kilometern eingerichtet. In den Geflügelhaltungen innerhalb dieser Schutzzone werden weitere Untersuchungen durchgeführt. Darüber hinaus wird mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher "Beobachtungsgebiet") eingerichtet. In diesen Sperrzonen gilt eine Aufstallungspflicht für alle empfänglichen Vögel. Weitere Maßnahmen wie eine optimierte Hygiene, Desinfektionsmaßnahmen und Betretungsverbote haben das Ziel, die Geflügelbestände vor einem Eintrag von Geflügelpest zu schützen und eine Verschleppung des Virus aus dem Seuchengebiet durch Tierkontakte, indirekten Kontakt über Personen, Transportbehälter, Verpackungsmaterial, Eierkartons oder Einstreu zu verhindern.

    Die genaue Lage der beiden genannten Zonen sowie alle in den Sperrzonen angeordneten Schutzmaßnahmen werden zeitnah in einer tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung veröffentlicht, welche dann auch auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de/oeffbek eingesehen werden kann.

     

    Was muss ich tun, wenn meine Haltung in der Überwachungszone oder Schutzzone liegt?

    Bitte beachten Sie die Auflistung für die aktuell angeordneten Maßnahmen!

    Falls noch nicht geschehen, müssen Geflügelhalter dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl sowie die Nutzungsart und der Standort der gehaltenen Tiere per E-Mail (amt39@obk.de) melden.

    Alle gehaltenen Vögel (Aves) müssen von freilebenden Vögeln abgesondert werden ("Aufstallpflicht"). Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten ("vogelkot"-) dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

    Personen, die Tiere in der Schutz- oder Überwachungszone halten, müssen ihre gehaltenen Tiere verstärkt überwachen (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, deutlicher Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.

    Der Geflügelhaltung ist grundsätzlich gesperrt: Vögel, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier und sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild aus der Schutz- oder Überwachungszone stammen, dürfen den jeweiligen Bestand nicht verlassen und auch nicht neu in einen Bestand aus dieser Zone hineingebracht werden.

    Zum Schutz vor biologischen Gefahren müssen die geflügelhaltenden Personen verstärkte Hygienemaßnahmen ergreifen, diese sind in dem Merkblatt - Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest in Kleinhaltungen des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) (s. Merkblätter/Vordrucke) näher erläutert.

     

    Ich halte nur einige Hühner und Gänse, gelten auch für mich die Auflagen?

    Ja, alle getroffenen bzw. angeordneten Maßnahmen gelten auch für Personen, die einzelne Tiere halten.

     

    Sind von den Maßnahmen auch Brieftauben betroffen?

    Ja, die Maßnahmen gelten für alle gehaltenen Vögel. Brieftauben sind für das Geflügelpestvirus empfängliche Tiere.

     

    Was kann ich tun, um das Weiterverbreiten dieser Seuche zu verhindern? Was sollte ich beachten, wenn meine Haltung außerhalb der Zonen liegt?

    Jeder kann die Geflügelpest unbewusst verbreiten.

    Das gilt für alle Personen, die Geflügel halten, Besucher von Standorten mit Geflügel, gleichgültig ob es sich um gewerbliche oder private (Hobby-)Haltungen handelt. Geflügelpest lässt sich sehr leicht verbreiten über die Kleidung, Schuhe, Hände und Gegenstände. Das Virus kann vorhanden sein ohne dass es bemerkt wird. Ein wenig Mist unter den Schuhen reicht z.B. aus, um damit das Virus weiter zu tragen.

    Es sollte daher vermieden werden, Standorte mit Geflügel aufzusuchen und Geflügel, auch Wildgeflügel, zu füttern.

    Das Veterinäramt des Oberbergischen Kreises appelliert an die Geflügelhalterinnen- und -halter auch außerhalb der Sperrzonen, ihre Geflügelbestände vor einem möglichen Erregereintrag bestmöglich zu schützen.

    Wer kann, sollte seine Tiere "aufstallen" oder das Gehege von oben abdecken und an den Seiten mit Netzen oder engmaschigem Draht versehen, so dass kein Virus über den Kot oder Wildvögel in das Gehege gelangen kann.

    Futter und Wasser darf nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen angeboten werden. Bei erhöhten Tierverlusten ist der Tierarzt hinzuzuziehen, um ein unklares Krankheitsgeschehen im Bestand abzuklären.

    Geflügelhaltungen müssen dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Ist dies bisher nicht geschehen, sollte die Meldung auch bei Hobbyhaltungen unter Nennung der Anzahl sowie der Nutzungsart und des Standorts der gehaltenen Tiere per E-Mail (amt39@obk.de) schnellstens nachgeholt werden.

    Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt - Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

     

    Ist die Geflügelpest eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und welche Ansteckungsrisiken gibt es?

    Die Geflügelpest ist eine Tierseuche, die bisher äußerst selten und nur unter bestimmten Bedingungen vom Tier auf den Menschen übergehen kann. Bei dem zurzeit grassierenden Influenzavirus H5N1 sind keine Übertragungen auf den Menschen bekannt geworden. Eine Weiterverbreitung von Mensch zu Mensch wurde bisher nicht beobachtet.

    Allerdings kann dies möglich werden, wenn das Virus seine Eigenschaften ändert und vor allem bei einer hohen Viruslast, wie sie in von Geflügelpest betroffenen Geflügelhaltungen zu erwarten ist. Bei Verdacht auf Geflügelpest sollte beim Betreten der Ställe Mundschutz und Schutzbrille getragen werden.

    Zu Wildvögeln hat man im Normalfall keinen engen Kontakt. Es besteht eine äußerst geringe Möglichkeit, dass der menschliche Organismus gleichzeitig eine Infektion mit einer menschlichen Grippe und dem Virus der Geflügelpest abwehren muss und sich aus beiden Viren ein neues gefährliches Virus bilden kann.

     

    Darf ich weiter Geflügelfleisch essen?

    Ja. Bei einer küchenüblichen Zubereitung, d. h. einer Erhitzung über 75° C besteht für den Verbraucher keine Gefahr. Beim Umgang mit rohem und gefrorenem Geflügelfleisch sollten die allgemeinen Hygienerichtlinien eingehalten werden, so z.B.:

    • Tiefgefrorenes Geflügel zum Auftauen auspacken.
    • Auftauflüssigkeit wegschütten.
    • Aufgetautes Geflügelfleisch sollte nicht mit anderen Lebensmitteln in Berührung kommen.
    • Gründliche Reinigung der Geräte und Schneideunterlagen bevor sie für andere Lebensmittel genutzt werden.
    • Zwischendurch gründliche Reinigung des Arbeitsplatzes und der Hände.

     

    Wo kommt das Virus her?

    Wildgeflügel (insbesondere Wildenten) kann als Reservoir des Virus betrachtet werden. Diese Tiere sind Virusträger, ohne selber zu erkranken.

     

    Besteht eine Gefahr für Hunde und Katzen?

    Ein sporadisches Überspringen des Virus auf Säugetiere wurde bisher nur aus dem Vereinigten Königreich berichtet, wo ein Fuchs, eine Kegelrobbe und Seehunde von einer Infektion betroffen war. Bei Hunden und Katzen konnten bisher keine Erkrankungen nachgewiesen werden.

     

    Was mache ich, wenn ich einen toten Vogel finde?

    Generell sollten tote oder kranke Vögel nicht angefasst oder mitgenommen werden. Insbesondere bei totem Wassergeflügel wie Enten, Gänse, Schwänen und Möwen ist Vorsicht geboten. Aber nicht jeder tote Vogel muss an Geflügelpest verendet sein. Zum Kreislauf der Natur gehört auch der natürliche Tod der Tiere, und so ist nach langen Wintern die Vogelsterblichkeit erhöht. Beim Fund von mehreren gleichzeitig erkrankten oder toten Vögeln bitte das Veterinäramt, das Ordnungsamt oder die Polizei benachrichtigen.

    Tote Wildvögel können zu den üblichen Öffnungszeiten beim Veterinäramt abgegeben werden.

     

    Was ist zu tun, wenn man mit toten oder kranken Vögeln bzw. deren Kot in Berührung gekommen ist?

    Es sollten die Hände gründlich mit Wasser und Seife gewaschen werden und verschmutzte Kleidungsstücke in der Waschmaschine gereinigt werden. Das Risiko, an Vogelgrippe zu erkranken ist äußerst gering, bei Auftreten von Grippesymptomen sollte sofort ärztlicher Rat eingeholt werden.

     

    Darf mein Kind weiter draußen spielen?

    Ja, es gibt keine erhöhte Gefahr der Infektion. Stark mit Vogelkot verunreinigte Uferbereiche sollten dabei vermieden werden. Bei Hautkontakt mit Kot: Hände waschen!

     

    Darf mein Kind die Feder eines Vogels aufheben oder ist das gefährlich?

    Vogelfedern können mit Kot verschmutzt sein und sollten im Allgemeinen nicht mit bloßen Händen berührt und in den Mund genommen werden. Falls Kinder dennoch mit Vogelfedern spielen, ist anschließend auf gründliches Händewaschen zu achten.

     

    Wie gefährlich ist das Geflügelpestvirus für Kanarienvögel, Wellensittiche und andere Hausvögel?

    Diese Vögel sind zwar grundsätzlich empfänglich, wenn sie jedoch nur im Haus gehalten werden, besteht keine Gefahr.

     

    Was ist bei der Reinigung von mit Vogelkot verschmutzten Oberflächen zu beachten?

    Bei großen Flächen sollte auf jeden Fall eine Staubentwicklung, z.B. durch Kehren oder Bürsten vermieden werden. Auf den Einsatz von Hochdruckreinigern sollte ebenfalls verzichtet werden, da Staub und Kot durch den Druck erstmal weiter verteilt werden. Wenn die Flächen nicht anders gereinigt werden können, mit Schutzmaske und Gummihandschuhen arbeiten. Arbeitskleidung sollte danach gründlich gereinigt werden (Seifenlösung oder Waschmaschine). Bei Hautkontakt mit Vogelkot die Haut gründlich mit Wasser und Seife reinigen.

     

    Ist das Füttern von Vögeln gefährlich?

    Singvögel gehören nicht zu den hauptsächlich empfänglichen Vogelarten für Geflügelpest. Wird gefüttert, sollte man auf jeden Fall den direkten Kontakt mit Kot vermeiden. Wichtig danach ist die Händereinigung mit Seife. Die Futterstelle sollte in regelmäßigen Abständen gereinigt werden und immer sauber gehalten werden.

     

    Darf ich Wildvögel wie Enten und Schwäne noch füttern?

    Auf Grund der unklaren Verbreitungswege der Geflügelpestviren unter den Wildvögeln sollten Enten und Schwäne in den Parks und Grünanlagen nicht gefüttert werden. Außerdem wird das Wasser in kleineren Anlagen schnell verschmutzt und die Tiere verlernen, sich selber um das Futter zu kümmern.

     

    Kann ich mich impfen lassen oder gibt es Medikamente?

    Eine herkömmliche Grippeimpfung gegen die "echte Grippe" schützt nicht gegen die sogenannte Vogelgrippe. Eine Grippeimpfung verhindert lediglich die Kombination von Influenzaviren der Vögel mit menschlichen Viren, falls ein Mensch mit einer Grippeerkrankung Kontakt mit erkranktem Geflügel hat.

    Es gibt Medikamente zur Behandlung einer Infektion mit Influenzaviren, sogenannte "Neuraminidasehemmer". Sie helfen gegen die normale Grippe und auch gegen die Infektion mit dem Vogelinfluenzavirus.

     

    Ich bin Halterin oder Halter und habe weitere Frage. Wo bekomme ich Antworten?

    Unter der Telefonnummer 02261 88-3888 werden Fragen zur Geflügelpest beantwortet.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Tierärztlicher Dienst / Tiergesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Stahlstraße 5

    51645 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Formulare

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Voraussetzungen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Fristen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Kosten

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Weitere Informationen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    In der anlässlich des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest gebildeten Schutzzone und Überwachungszone gelten verschiedene Maßgaben und Verbote wie etwa Beförderungsverbote für gehaltene Vögel, deren Tierkörper oder für Eier sowie Verbringungsverbote für verschiedene Tiere und Erzeugnisse.
    Für bestimmte Maßnahmen kann die Veterinärbehörde Ausnahmen genehmigen. Das gilt z. B. für das Aufstallungsgebot bzw. die Absonderung und für das Verbringen von Geflügel, Legehennen, Eintagsküken, Schweinen, Bruteiern, Konsumeiern, frischem Geflügelfleisch oder Fleischerzeugnissen oder tierischen Nebenprodukten.

    Die entsprechenden Antragsunterlagen finden Sie rechts unter Downloads

    Weitere Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden (E-Mail: amt39@obk.de oder Telefon: 02261 88-3888)

    Umfangreiche Informationen zur Geflügelpest erhalten Sie auf den Seiten des Friedrich-Löffler-Institutes (FLI) 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft am 30.11.2016

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de