Anzeige von unerlaubtem Glücksspiel Entgegennahme

    Unerlaubtes Glücksspiel anzeigen

    Wenn Sie Hinweise zu einem Angebot oder einer Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels haben, können Sie diese anonym übermitteln.

    Beschreibung

    Das Angebot von Internet-Glücksspiel in Deutschland bedarf einer offiziellen Erlaubnis beziehungsweise einer Lizenz. Die Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels ist eine Straftat. Wenn Sie davon Kenntnis erlangen, dass ein Spieleanbieter ohne eine solche Erlaubnis Glücksspielangebote im Internet veröffentlicht und durchführt, können Sie Ihren Hinweis mithilfe des Hinweisgebers an die zuständige Behörde übermitteln.

    Jede Person kann Hinweisgeber sein und dabei auf Wunsch vollständig anonym bleiben.

    Relevanz haben Hinweise zu unerlaubtem Glücksspiel zum Beispiel im Bereich Pferde- und Sportwetten, Lotterien, Online-Poker oder virtuelle Automatenspiele.

    Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Hinweis um unerlaubtes Glücksspiel handelt, können Sie sich im § 2 sowie § 4 Absatz 1,2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021 darüber informieren.

    Ansprechpartner

    Für Much wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Optional: Belege für den Vorfall (in verschiedenen gängigen Dateiformaten möglich)

    Voraussetzungen

    Es müssen keine Voraussetzungen erfüllt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021

    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrST2021rahmen
     

    §§ 4 Abs. 1 fortfolgend Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) 2021

    https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-Gl%C3%BCStVtrST2021rahmen

    Verfahrensablauf

    Einen Hinweis können Sie online oder schriftlich abgeben und auf Wunsch vollständig anonym bleiben. 

    Wenn Sie Ihren Hinweis online übermitteln wollen:

    • Ihren Hinweis zum Schwerpunkt unerlaubtes Glücksspiel beschreiben Sie kurz und prägnant im Hinweisgeber-System.
    • Sie erhalten vom System nach Versand Ihres Hinweises eine Referenznummer, die Sie verwenden können, um ergänzende Informationen an die zuständige Behörde online oder postalisch zu übermitteln.
    • Das Hinweisgebersystem bietet Ihnen die Möglichkeit ein anonymes Postfach einzurichten. In diesem Postfach wird der abgegebene Hinweis und gegebenenfalls Ergänzungen gespeichert und die zuständige Behörde kann Ihnen hierüber Rückmeldungen zukommen lassen.

    Hinweise können Sie grundsätzlich auch schriftlich und anonym an die zuständige Behörde übermittelten.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 4 bis 8 Wochen.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Sofern der Hinweisgeber beziehungsweise die Hinweisgeberin vollständig anonym bleiben möchte, muss er beziehungsweise sie darauf achten, dass die Angaben oder Datei-Uploads keinerlei Rückschlüsse auf seine beziehungsweise ihre Person zulassen.
    • Das Hinweisgebersystem ist nicht geeignet um polizeiliche Anzeige zu erstatten.
    • In Rolle der formalen Sichtung und Freigabe (begleitende Fachbehörde im Umsetzungsland) ist die Behörde für Inneres und Sport (BIS) in Hamburg zuständig.
    • In Rolle der inhaltlichen Verantwortung ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 208 Glücksspiel-rechtliche Übergangsaufgaben zuständig.

    Weitere Informationen

    Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder

    https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport (BIS) - Glücksspielaufsicht - am 24.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de