Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt
Beschreibung
Hinweise für Lünen
Wurde ein Kind im Ausland geboren, kann die nachträgliche Beurkundung der Geburt im Geburtenregister in Deutschland beantragt werden. Hierfür zuständig ist das Standesamt am (letzten) deutschen Wohnsitz.
Bei der Nachbeurkundung der Geburt wird die Abstammung und Namensführung nach deutschem Recht geprüft und beurkundet.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Der nachträgliche Eintrag in das deutsche Geburtenregister kann dennoch von Vorteil sein, denn anschließend kann das hiesige Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde ausstellen. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde würden somit zukünftig entfallen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Lünen
Formular Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister
ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung; gegebenenfalls Legalisation beziehungsweise Apostille
gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
Ehe und Geburtsurkunden der Eltern der Person, auf die sich der Eintrag bezieht
gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
gegebenenfalls weitere Urkunden mit Echtheitsnachweis und gegebenenfalls Übersetzung, je nach Einzelfall
Sämtliche Dokumente sind im Original einzureichen.
Formulare
Hinweise für Lünen
Voraussetzungen
Hinweise für Lünen
Die Nachbeurkundung der Geburt ist möglich für
deutsche Staatsangehörige
Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigt sind
die zu beurkundende Person selbst
deren Eltern
deren Kinder
der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Lünen
Personenstandsgesetz, Personenstandsverordnung, Bürgerliches Gesetzbuch
Verfahrensablauf
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
- Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
- Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Zuständig für bei Beantragung im Ausland ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
- Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
- Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
- Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
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Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.
Bearbeitungsdauer
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Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der Prüfung.
Kosten
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45,00 € für die Nachbeurkundung
14,00 € für eine Geburtsurkunde
7,00 € für jede weitere Urkunde
Hinweise (Besonderheiten)
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Ansprechpersonen:
Frau Giese
Frau Martinetz
Frau Richter
Frau Wolter
E-Mail: standesamt@luenen.de
Öffnungszeiten:
montags, dienstags und freitags von 8:00 bis 12:30 Uhr
donnerstags von 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021