Geburt im Ausland

    Geburt eines Kindes im Ausland und deutsche Staatsangehörigkeit

    Sie interessieren sich für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt in einem deutschen Geburtenregister? Hier erfahren Sie Näheres.

    Beschreibung

    Hinweise für Witten

    Sie bzw. Ihre Kinder können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, wenn beide oder ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei einer nichtehelichen Geburt ist, wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zu beachten, dass diese vom Kind erst durch eine Vaterschaftsanerkennung erworben wird. Durch Geburt kann ein Kind mehrere Staatsangehörigkeiten von den Eltern erwerben. In diesen Fällen dürfen mehrere Staatsangehörigkeiten auf Dauer beibehalten werden. beide Eltern eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Ein nach dem 01.01.2000 geborenes Kind ausländischer Eltern erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit unter folgenden Voraussetzungen: die Geburt erfolgte im Bundesgebiet ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die deutsche Staatsangehörigkeit stellt allein das Standesamt fest, bei dem die Geburtsurkunde ausgestellt wird. Sie müssen also nicht zur Einbürgerungsabteilung gehen. Wichtig: Vergessen Sie bitte nicht, ihr Kind beim zuständigen Konsulat anzumelden, damit es auch seinen Anspruch auf die elterliche Staatsangehörigkeit geltend machen kann. Optionsmodell - und was es bedeutet ! Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit zusätzlich zu der von den Eltern abgeleiteten ausländischen Staatsangehörigkeit. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss sich das Kind zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (§ 29 StAG). Dies wird auch "Optionspflicht" genannt. Alle Kinder, die diese Regelung betrifft, werden nach Erreichen der Volljährigkeit von der für sie zuständigen Behörde ausführlich schriftlich informiert. Sie müssen dann eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, welche Staatsangehörigkeit sie behalten wollen. Hier gibt es drei Möglichkeiten, die unterschiedliche Folgen haben: Das Kind entscheidet sich für die deutsche Staatsangehörigkeit Wählt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, muss es bis zum 23. Geburtstag den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit herbeiführen, damit die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren geht. Nur in Ausnahmefällen darf die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten werden. Dies muss bis spätestens zum 21. Geburtstag beantragt werden. Wurde der Antrag rechtzeitig gestellt, muss die Beibehaltungsgenehmigung erteilt werden, wenn einer der gesetzlich gergelten Ausnahmegründe vorliegt. Wurde die Antragsfrist versäumt, muss der Antrag abgelehnt werden, auch wenn ein Beibehaltungsgrund vorliegt. 2. Das Kind entscheidet sich fürdie ausländische Staatsangehörigkeit In diesem Fall geht die deutsche Staatsangehörigkeit genau in demMoment verloren, in dem die zuständige Behörde die schriftliche Erklärung erhält. 3. Das Kind gibt bis zum 23. Geburtstag gar keine Erklärung ab In diesem Fall verliert es die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch an seinem 23. Geburtstag.

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    Ansprechpartner

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    Technisch geändert am 13.09.2023

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    erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen die folgenden Unterlagen:

    • gültiger Personalausweis oder Pass

    Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

    • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche anerkannte Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
    • bei Eingebürgerten: zusätzlich Einbürgerungsurkunde
    • bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und Ausländerinnen sowie ausländischen Flüchtlingen:
      zusätzlich Nachweis des Sonderstatus

    Bei Vertretung zusätzlich:

    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
    • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

    Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

    Voraussetzungen

    Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:

    • Eltern, jeder Elternteil für sich,
    • das im Ausland geborene Kind,
    • dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
    • dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
    • dessen Kinder

    Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre

    Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:

    • Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
    • Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
    • Zuständig für bei Beantragung im Ausland ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
    • Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
    • Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
    • Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
       

    Fristen

    Anzeige der Geburt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung: binnen einen Jahres.

    Kosten

    Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 40 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): EUR 10 Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: EUR 5 Gemeinden in NRW können eigene Gebührenordnungen (Satzungen) mit abweichenden Gebührensätzen erlassen. Das Standesamt I in Berlin erhebt eigene Gebühren auf Grundlage des in Berlin geltenden Gebührenrechts.

    Weitere Informationen

    Informationen zum Personenstandsrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/personenstandsrecht/personenstandsrecht-node.html Informationen zum Standesamt I in Berlin https://www.berlin.de/labo/buergerdienste/standesamt-i-in-berlin/

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 09.11.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de