Geburt eines Kindes im Ausland und deutsche Staatsangehörigkeit
Beschreibung
Hinweise für Sankt Augustin
Auslandsgeburten, -eheschließungen , -sterbefälle sowie Lebenspartnerschaften (Nachträgliche Beurkundung)
Das Standesamt ist zuständig für die nachträgliche Beurkundung von:
Geburten im Ausland
- wenn die Person deutscher Staatsangehöriger ist
- und ihren Wohnsitz in Sankt Augustn hat
Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
- wenn ein Ehepartner bzw. Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger ist
- und seinen Wohnsitz in Sankt Augustin hat
Sterbefällen im Ausland
- wenn der Verstorbene deutscher Staatsangehöriger war
- und seinen letzten Wohnsitz in Sankt Augustin hatte.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Sankt Augustin
Da die Unterlagen je nach Einzelfall stark variieren, bitten wir Sie diese im Vorfeld beim Standesamt zu erfragen.
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt:
- Eltern, jeder Elternteil für sich,
- das im Ausland geborene Kind,
- dessen Ehepartner oder Ehepartnerin,
- dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin,
- dessen Kinder
Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre
Zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt: mindestens ein Elternteil im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sowie Beantragung der Nachbeurkundung innerhalb eines Jahres nach der Geburt im Ausland
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Sankt Augustin
§§ 34 bis 36 Personenstandsgesetz (PStG)
Verfahrensablauf
Sie lassen eine im Ausland erfolgte Geburt wie folgt beurkunden:
- Sie stellen einen Antrag auf Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
- Zuständig bei einer Beantragung im Inland ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich entweder das betreffende Kind oder die beantragende Person im Inland seinen bzw. ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Andernfalls ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
- Zuständig für bei Beantragung im Ausland ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung.
- Zuständig für die Ausstellung von Geburtsurkunden aus Geburtsregistern aus den ehemaligen deutschen Gebieten und aus den Konsular- und Kolonialregistern ist das Standesamt I in Berlin. Wenn keine Aufzeichnungen vorhanden sind, erhalten Sie eine schriftliche Bescheinigung hierüber.
- Antragsberechtigt sind die Eltern, jeder Elternteil, das im Ausland geborene Kind, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin, dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin, dessen Kinder.
- Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.11.2021
Stichwörter
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